Die Kodierung des ICD-10 T81.4 scheide als nachrangig aus, wenn mit der Hauptdiagnose M00.86 ein spezifischer Schlüssel in Bezug auf die Erkrankung vorliege

L 5 KR 213/18 | Landessozialgericht , vom 24.01. rechtskräftig  

Die Kodierung einer Nebendiagnose könne nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um eine „andere Krankheit“ handelt, als die, die schon mit der erfasst wurde. Dies ist hier mit Blick auf den -10 einerseits sowie den ICD-10 M00.84 andererseits jedoch nicht der Fall. Denn beide Schlüssel erfassen denselben Sachverhalt, nämlich eine Infektion (an einem Körperteil/Organ). […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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