Die Kodierung des ICD-10 T81.4 scheide als nachrangig aus, wenn mit der Hauptdiagnose M00.86 ein spezifischer Schlüssel in Bezug auf die Erkrankung vorliege
L 5 KR 213/18 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2019 rechtskräftig
Die Kodierung einer Nebendiagnose könne nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um eine „andere Krankheit“ handelt, als die, die schon mit der Hauptdiagnose erfasst wurde. Dies ist hier mit Blick auf den ICD-10 T81.4 einerseits sowie den ICD-10 M00.84 andererseits jedoch nicht der Fall. Denn beide Schlüssel erfassen denselben Sachverhalt, nämlich eine Infektion (an einem Körperteil/Organ).