Drei Länder ziehen wegen Mindestmengenregelung für Frühgeborene vor das Bundesverfassungsgericht
vdek betont Bedeutung der Qualitätsvorgaben und kritisiert das Vorgehen der Länder im Kontext der Krankenhausreform
Drei Bundesländer ziehen wegen G-BA-Vorgaben vor das Bundesverfassungsgericht
Nach Angaben des vdek haben Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt im August 2025 Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Mindestmengenregelung des Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) für die Behandlung von Frühgeborenen eingereicht. Im Mittelpunkt der Klage steht die Vorgabe des G-BA, wonach Krankenhausstandorte Früh- und Reifgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm nur versorgen dürfen, wenn sie jährlich mindestens 25 Fälle behandeln.
Der G-BA stützt die Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, die deutliche Qualitätsvorteile belegen. So können laut Quelle bereits zehn zusätzliche Behandlungsfälle pro Jahr das Sterberisiko der betreffenden Kinder um rund fünf Prozent senken und das Risiko schwerwiegender, lebenslanger Einschränkungen signifikant reduzieren. Genannt werden etwa schwere Augen-, Lungen- und Darmerkrankungen sowie Hirnblutungen mit langfristigen Folgen. Aus Sicht des vdek leistet die Mindestmengenregelung damit einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und Patientensicherheit.
Die drei klagenden Länder sehen hingegen einen Eingriff in ihre Kompetenzen der Krankenhausplanung und befürchten mögliche Versorgungsengpässe. Nach aktueller Datengrundlage des vdek sei diese Sorge unbegründet. Bundesweit stünden rund 160 Perinatalzentren Level 1 zur Verfügung, die ebenfalls die Mindestmenge erfüllen müssen, ergänzt durch etwa 50 Zentren Level 2 sowie rund 130 perinatale Schwerpunkte für weniger schwer erkrankte Früh- und Reifgeborene. In Fällen, in denen der Weg zu einem Level-1-Zentrum zu weit sei, könnten die Länder gemeinsam mit den Krankenkassen Ausnahmen genehmigen.
Der vdek bewertet die Klagen kritisch – vor allem im Kontext der anstehenden Krankenhausreform. Die Qualitätsvorgaben des G-BA seien zentrale Instrumente zur Sicherung einer hochwertigen Versorgung. Sie richteten sich an besonders komplexe Leistungen und vulnerablen Patientengruppen. Dass sich drei Bundesländer gegen diese Vorgaben stellen, sei vor dem Hintergrund der Reform bemerkenswert. Der vdek hebt hervor, dass die Länder ihre Aufgaben in der Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung über viele Jahre nicht ausreichend wahrgenommen hätten. Eine Einschränkung ihrer Kompetenzen durch den G-BA sei vor diesem Hintergrund „allein daher schon nicht gegeben“.






