Anpassung der MD-Prüfrichtlinie an das KHVVG: G-BA beschließt Neustrukturierung
Umbenennung in „MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie“ (MD-QP-RL) – Fokus auf kombinierte Prüfverfahren und Vermeidung von Doppelstrukturen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitreichende Anpassungen der Richtlinie für Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) beschlossen. Hintergrund ist die Harmonisierung mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Ab dem 1. August 2026 wird die bisherige „MD-Qualitätskontroll-Richtlinie“ unter dem neuen Namen „MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie“ (MD-QP-RL) geführt. Die Neuerung bringt neben terminologischen Korrekturen vor allem eine stärkere digitale Vernetzung über das MD-QPortal sowie die Einführung kombinierter Prüfverfahren mit sich.
Die Neustrukturierung der Richtlinie dient primär der Anpassung an die veränderte gesetzliche Systematik des KHVVG. Ein zentraler Punkt des Beschlusses ist die Vermeidung von Doppelprüfungen. Hierzu wurde klargestellt, dass der MD künftig verpflichtet ist, Informationen aus der bundeseinheitlichen Datenbank „MD-QPortal“ heranzuziehen. Da die Medizinischen Dienste seit Anfang 2026 verpflichtet sind, Ergebnisse von Leistungsgruppen- und OPS-Strukturprüfungen dort zu hinterlegen, können diese Daten nun direkt für Qualitätsprüfungen genutzt werden, ohne dass Kliniken Informationen mehrfach bereitstellen müssen.
Zudem wird das Instrumentarium des MD um die sogenannte „kombinierte Prüfung“ (§ 11 MD-QP-RL) erweitert. Dabei handelt es sich um eine Mischform aus dem klassischen schriftlichen Verfahren und einer angemeldeten Prüfung vor Ort. Die Entscheidung über die konkrete Erledigungsart trifft der MD einzelfallbezogen in Abstimmung mit der jeweils beauftragenden Stelle. Beauftragt werden können die Prüfungen weiterhin durch die gesetzlichen Krankenkassen, die Landesarbeitsgemeinschaften oder auf Bundesebene durch den Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA.
Der Beschluss präzisiert zudem Fristen und Abläufe, um die Prüfpraxis bundesweit zu vereinheitlichen. Die Richtlinie tritt nach der obligatorischen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. August 2026 in Kraft.




