Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS-Kode 8-98b) – Auslegung des Strukturmerkmals grundsätzliche Erfüllung einer maximal halbstündigen Transportentfernung
B 1 KR 39/17 R | Urteilsbegründung und Bemerkungen durch die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V
Auch nach Vorliegen der Urteilsgründe ist die Entscheidung des BSG nicht verständlicher geworden. So führt es zunächst aus, dass der OPS, wenn er in Komplexziffern auch strukturelle Anforderungen definiere, Vergütungsvoraussetzungen regele, über die sich die Vertragspartner auf Bundesebene verständigt haben und bestätigt seine Feststellung, dass Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sind und nur ergänzend eine systematische Auslegung in Betracht komme. Trotzdem wird eine „gebotene“ Auslegung des OPS-Kodes 8-98f vorgenommen, ohne jedoch zu begründen, warum die vom BSG vorgenommene Auslegung in diesem Sinne erforderlich gewesen ist, zumal der Wortlaut des OPS-Kodes 8-98f eine Definition der halbstündigen Transportentfernung als Klammerzusatz aufweist. […]
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Siehe auch:
- Schlaganfall-Komplexbehandlung: OPS 8-981 setzt neurochirurgischen Versorgungsauftrag voraus
- Schlaganfall-Komplexbehandlung: Unwirksamkeit rückwirkender OPS-Klarstellungen durch das DIMDI und Anforderungen an die „halbstündige Transportentfernung“
- OPS 8-981 (2016) bei Schlaganfallbehandlung nur abrechenbar mit Versorgungsauftrag für Neurochirurgie
- OPS 8-981 nur bei gedecktem Versorgungsauftrag abrechenbar
- Ist für die Kodierung der OPS 8-981 zwingend eine eigene neurochirurgische Abteilung erforderlich?
- Rheinland-Pfalz: Keine nächtliche Luftrettung – Land plane langfristige Wiedereinführung
- Die Vorhaltung an Wochenenden von Physiotherapeuten mit ergotherapeutischer Zusatzqualifikation genüge nicht den Anforderungen des OPS 8-981 zur Verfügbarkeit von Ergotherapie
- Schlaganfallversorgung: Stroke Units – Neue Daten zur Erreichbarkeit in Deutschland
- DGN und DSG kritisieren Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)
- BSG-Urteil zur Krankenhausvergütung und Krankenkassen-Zahlungsverweigerung




