Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS-Kode 8-98b) – Auslegung des Strukturmerkmals grundsätzliche Erfüllung einer maximal halbstündigen Transportentfernung

B 1 KR 39/17 R | Urteilsbegründung und Bemerkungen durch die Landeskrankenhausgesellschaft e.V

Auch nach Vorliegen der Urteilsgründe ist die Entscheidung des BSG nicht verständlicher geworden. So führt es zunächst aus, dass der OPS, wenn er in Komplexziffern auch strukturelle Anforderungen definiere, Vergütungsvoraussetzungen regele, über die sich die Vertragspartner auf Bundesebene verständigt haben und bestätigt seine Feststellung, dass Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sind und nur ergänzend eine systematische Auslegung in Betracht komme. Trotzdem wird eine „gebotene“ Auslegung des OPS-Kodes 8-98f vorgenommen, ohne jedoch zu begründen, warum die vom BSG vorgenommene Auslegung in diesem Sinne erforderlich gewesen ist, zumal der Wortlaut des OPS-Kodes 8-98f eine Definition der halbstündigen Transportentfernung als Klammerzusatz aufweist. […]

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