Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (OPS-Kode 8-98b) – Auslegung des Strukturmerkmals grundsätzliche Erfüllung einer maximal halbstündigen Transportentfernung
B 1 KR 39/17 R | Urteilsbegründung und Bemerkungen durch die Landeskrankenhausgesellschaft thüringen e.V
Auch nach Vorliegen der Urteilsgründe ist die Entscheidung des BSG nicht verständlicher geworden. So führt es zunächst aus, dass der OPS, wenn er in Komplexziffern auch strukturelle Anforderungen definiere, Vergütungsvoraussetzungen regele, über die sich die Vertragspartner auf Bundesebene verständigt haben und bestätigt seine Feststellung, dass Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sind und nur ergänzend eine systematische Auslegung in Betracht komme. Trotzdem wird eine „gebotene“ Auslegung des OPS-Kodes 8-98f vorgenommen, ohne jedoch zu begründen, warum die vom BSG vorgenommene Auslegung in diesem Sinne erforderlich gewesen ist, zumal der Wortlaut des OPS-Kodes 8-98f eine Definition der halbstündigen Transportentfernung als Klammerzusatz aufweist. […]
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Siehe auch:
- BSG-Urteil zur Krankenhausvergütung und Krankenkassen-Zahlungsverweigerung
- Abrechnung einer neurologischen Komplexbehandlung
- OPS-Strukturprüfung: MD darf Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen nicht überspannen
- Strukturprüfungen im Krankenhaus: Mindestanforderungen werden nicht immer eingehalten
- Zur Kodierung des OPS 8-981 ist die Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. NHISS) nicht erforderlich
- Keine schriftliche Kooperationsvereinbarung nach OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung notwendig
- Definition der Transportentfernung im OPS 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung
- OPS 8-981: Die Anforderung der Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. des NHISS) lässt sich nicht aus dem Wortlaut oder der Systematik ableiten
- Änderungen des OPS 8-981 und 8-98b ab 2023
- Mindestvoraussetzungen für die Erhebung des neurologischen Befunds (hier: NHISS) vom OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung seien nicht vorgegeben