OPS 8-981 nur bei gedecktem Versorgungsauftrag abrechenbar
B 1 KR 22/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025- Terminbericht Nummer 19/25
Das bloße Vorhalten von Personal und Sachmitteln, das über einen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vergütet wird, ist nur dann abrechenbar, wenn diese Strukturen vom krankenhausplanerischen Versorgungsauftrag der Klinik umfasst sind. Hält ein Krankenhaus Strukturen vor, die zur Kodierung einer Komplexbehandlung (hier: OPS 8-981, Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) erforderlich sind, aber nicht von seinem Versorgungsauftrag gedeckt sind (hier: neurochirurgische Behandlungsmöglichkeiten), ist dies nach § 70 SGB V unwirtschaftlich und kann nicht vergütet werden. Davon zu trennen sind im Einzelfall tatsächlich erbrachte Notfallleistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrags liegen. Diese können vergütungswirksam kodiert werden, wenn sie medizinisch erforderlich waren.