Die Vorhaltung an Wochenenden von Physiotherapeuten mit ergotherapeutischer Zusatzqualifikation genüge nicht den Anforderungen des OPS 8-981 zur Verfügbarkeit von Ergotherapie

L 4 KR 120/25 B ER | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2025

Die Verfügbarkeit von Leistungen der Ergotherapie im Sinne des OPS-Kodes 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung) setze die Erbringung dieser Leistungen durch qualifizierte Ergotherapeuten voraus, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Erbringung ergotherapeutischer Leistungen durch Physiotherapeuten mit Zusatzqualifikationen erfülle nicht die Anforderungen des OPS-Kodes, wenn keine Ergotherapeuten mit entsprechender Berufserlaubnis eingesetzt werden. Ein Krankenhaus habe keinen Anspruch auf Erteilung einer (vorläufigen) Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale des OPS 8-981, wenn die geforderte Verfügbarkeit von Ergotherapie durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal sichergestellt werden soll.

Strittig war die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale des OPS 8-981.2 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls). Der Streitpunkt lag in der Frage, ob das OPS-Merkmal „Verfügbarkeit von Ergotherapie (auch an Wochenenden und an Feiertagen)“ erfüllt ist, wenn das Krankenhaus an Wochenenden und Feiertagen keine Ergotherapeuten einsetzt, sondern Physiotherapeuten mit ergotherapeutischen Zusatzqualifikationen.

Das Sozialgericht Hannover hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, da es weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht ansah. Das Gericht argumentierte, dass die Erbringung ergotherapeutischer Leistungen durch Physiotherapeuten nicht den Anforderungen des OPS-Kodes entspreche, da die Qualifikation der Leistungserbringer nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des SG. Es betonte die hohe Bedeutung der Qualität und Qualitätssicherung bei der Erbringung medizinischer Leistungen und die Notwendigkeit der Qualifikation der Leistungserbringer. Das Gericht stellte klar, dass die Verfügbarkeit von Ergotherapie im Sinne des OPS-Kodes die Erbringung dieser Leistungen durch qualifizierte Ergotherapeuten voraussetzt, auch an Wochenenden und Feiertagen. Die Erbringung durch Physiotherapeuten mit Zusatzqualifikationen sei nicht ausreichend.

Das LSG wies darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen des SGB V die Qualifikation der Leistungserbringer im Heilmittelbereich ausdrücklich regeln und dass diese Regelungen vorrangig vor Abrechnungsbestimmungen zu beachten sind.

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