Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber dem InEK gemäß § 5 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Gemäß § 5 PpUGV sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK über das InEK-Datenportal zu übermitteln