Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber dem InEK gemäß § 5 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Gemäß § 5 sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK über das zu übermitteln

Dabei handelt es sich unter anderem um die vom verwendeten Namen der als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert). Die geforderten Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV spätestens zum 15.12. an das InEK übermittelt werden.

Das InEK wird aus aktuellem Anlass in Kürze erneut alle betroffenen Krankenhäuser per Fax anschreiben und an die Meldefrist erinnern. Das InEK-Musterschreiben stellt die DKG zur Verfüfung. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bittet alle betroffenen Krankenhäuser ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem InEK fristgerecht zu erfüllen.

Anlage: PpUGV_Mitteilungspflichten_InEK (PDF, 134KB)
Quelle: DKG

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