Mitteilungspflichten der Krankenhäuser gegenüber dem InEK gemäß § 5 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
Gemäß § 5 ppugv sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK über das inek-datenportal zu übermitteln
Dabei handelt es sich unter anderem um die vom krankenhaus verwendeten Namen der als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert). Die geforderten Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV spätestens zum 15.12.2018 an das InEK übermittelt werden.
Das InEK wird aus aktuellem Anlass in Kürze erneut alle betroffenen Krankenhäuser per Fax anschreiben und an die Meldefrist erinnern. Das InEK-Musterschreiben stellt die DKG zur Verfüfung. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bittet alle betroffenen Krankenhäuser ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem InEK fristgerecht zu erfüllen.
Anlage: PpUGV_Mitteilungspflichten_InEK (PDF, 134KB)
Quelle: DKG