Zur Strukturvoraussetzung „Blutbank/Blutdepot“ i.S des OPS 8-98f Aufwendige Intensivmedizinische Komplexbehandlung

B 1 KR 11/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 16.08.2021 – Terminbericht 33/21

Die Revision der beklagten Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung gegen das die Krankenkasse zur Zahlung verurteilende SG-Urteil zu Recht zurückgewiesen. Dem Krankenhaus steht der geltend gemachte unstreitige Vergütungsanspruch für die Behandlung anderer Versicherter zu. Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch ging ins Leere.

hat Anspruch auf die hier von der Krankenkasse bezahlte, aber bestrittene A13F. Das Krankenhaus kodierte zu Recht (2016) 8-98f.11, der diese Fallpauschale ansteuert. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse erfüllte das Krankenhaus auch die Strukturvoraussetzung der Verfügbarkeit einer Blutbank im Sinne des OPS (2016) 8-98f. Lässt sich – wie hier – kein eindeutiges fachliches Verständnis des verwendeten Wortes ermitteln, ist aufgrund des Vorrangs der engen Wortauslegung dann der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt. Schon die interne Bevorratung und Ausgabe von Blut und Blutbestandteilen durch das klagende Krankenhaus erfüllt hiernach den Begriff der Blutbank. Es musste nicht über eine eigene transfusionsmedizinische Expertise verfügen.

Quelle: Bundessozialgericht


B 1 KR 11/21 R | Bundessozialgericht, Verhandlungstermin am 16.08.2021 – Terminvorschau 33/21

Der Begriff der Blutbank sei weder im OPS noch anderenorts definiert. Er bestimme sich dann grundsätzlich nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch. Eine eindeutige medizinisch-wissenschaftliche Definition existiere nicht. Dem hier deshalb maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch sei nur zu entnehmen, dass es sich bei einer Blutbank um eine Einrichtung zum Vorhalten von Blutkonserven handele. Das Krankenhaus verfüge nicht nur über eine solche Blutbank, sondern erfülle auch die Voraussetzungen des Blutdepots iS des Transfusionsgesetzes.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 2 Satz 1 iVm den Regelungen von § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 KHEntgG sowie der Fallpauschalenvereinbarung 2016 einschließlich Anlagen, § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGB V sowie OPS 8-98f. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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