PrüfvV: Es nicht Sache des Krankenhauses, über die Erforderlichkeit der vom MDK zu prüfenden Unterlagen zu entscheiden, Es steht dem MDK frei, die gesamte Patientenakte anzufordern, möchte er eine umfassende Prüfung durchführen

L 11 KR 1437/17 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, vom 21.01.2020

Die vom MDK konkret angeforderten Unterlagen (ausführlicher Krankenhausentlassbericht; körperlicher/psychischer Untersuchungsbefund bei Aufnahme; Anamnese, Aufnahmebefund, Assessments; Tageskurve(n); Pflegedokumentation(en); ärztliche Verlaufsdokumentation(en); psychotherapeutische Verlaufsdokumentation(en); Verlaufsdokumentation(en) ; Laborbefunde, Antibiogramm und Mikrobiologie) wurde vom Krankenhaus fristgemäß vorgelegt.

Der ergänzende Bericht des einweisenden Psychiaters gehört nicht dazu, insbesondere zählt er nicht zum Untersuchungsbefund bei Aufnahme; Anamnese, oder Assessments. Die Krankenkasse kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der ergänzenden Anforderung, alle sonstigen prüfrelevanten Unterlagen vorzulegen, eine Verpflichtung nach der PrüfvV hierzu begründet worden wäre (vgl LSG Baden-Württemberg 23.05.2019, L 11 KR 4179/18).

Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es nicht Sache des Krankenhauses ist, über die Erforderlichkeit der zu prüfenden Unterlagen zu entscheiden. Es steht dem MDK frei, die gesamte anzufordern, möchte er eine umfassende Prüfung durchführen. Eine völlig unbestimmte salvatorische Klausel in der Anforderung der Prüfunterlagen zuzulassen, lässt sich mit der gravierenden Rechtsfolge des Anspruchsverlustes nach § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV nicht vereinbaren.

Auch zur eigentlich bezweckten Beschleunigung des Prüfverfahrens stünde eine derartige Vorgehensweise in Widerspruch. Weder lässt sich die Einhaltung der des § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV sicher prüfen, wenn der MDK gar nicht wissen kann, welche Unterlagen als relevant tatsächlich vorzulegen sind, noch wäre eine aus Sicht der Krankenhäuser dann sicherheitshalber stets erforderliche Vorlage der gesamten Patientenakte sinnvoll zur Verfahrensbeschleunigung, vom Aufwand ganz abgesehen. […] Es verbietet sich daher, die in § 7 Abs 2 PrüfvV geregelte Pflicht des Krankenhauses zur Vorlage von Unterlagen auf nur pauschal angeforderte, unbestimmte eventuell relevante Unterlagen zu erstrecken.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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