CPAP/ASB-Beatmung: Weaningzeiten auch ohne gesondertes Protokoll anrechenbar

L 5 KR 156/22 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. August 2026

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Abrechnung von mehr als 95 Beatmungsstunden bei einem intensivmedizinisch behandelten Patienten bestätigt. Bei einer maschinellen Beatmung mittels CPAP/ASB können auch beatmungsfreie Intervalle berücksichtigt werden, wenn eine Gewöhnung an die Beatmung und eine methodisch geleitete Entwöhnung nachgewiesen sind. Ein gesondertes Weaningprotokoll war im entschiedenen Behandlungsfall aus dem Jahr 2016 nicht erforderlich.

Ein Krankenhaus behandelte einen Patienten vom 8. September bis zum 4. Oktober 2016 stationär. Aufgrund einer intrazerebralen Blutung, eines generalisierten zerebralen Krampfanfalls und einer eingeschränkten Atemfunktion war eine intensivmedizinische Versorgung notwendig. Der Patient wurde zeitweise mittels nichtinvasiver Maskenbeatmung im Modus CPAP/ASB unterstützt.

Das Krankenhaus rechnete 109 Beatmungsstunden und die DRG A13F ab. Die Krankenkasse beglich zunächst die Rechnung über 17.744,46 Euro, ließ anschließend jedoch die Beatmungszeiten durch den Medizinischen Dienst prüfen. Der MDK beanstandete insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Beatmungsdokumentation. Nach seiner Einschätzung waren lediglich 76 abrechnungsrelevante Beatmungsstunden anzuerkennen. Die Krankenkasse forderte deshalb 7.851,25 Euro zurück und verrechnete den Betrag mit einer anderen Krankenhausrechnung.

Das Sozialgericht Detmold gab der Klage des Krankenhauses statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Krankenkasse blieb vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos.

CPAP/ASB erfüllt die Voraussetzungen maschineller Beatmung

Maßgeblich für die Kodierung war die Deutsche Kodierrichtlinie DKR 1001l in der Fassung 2016.

Das LSG stellte klar, dass zwischen einer reinen CPAP-Unterstützung und einer Beatmung mittels CPAP/ASB zu unterscheiden ist.

Während CPAP lediglich einen kontinuierlichen positiven Atemwegsdruck aufrechterhält, übernimmt das Beatmungsgerät bei CPAP/ASB durch die zusätzliche Druckunterstützung einen Teil der Atemarbeit. Damit kann CPAP/ASB die Voraussetzungen einer maschinellen Beatmung erfüllen. Im konkreten Fall war der Patient intensivmedizinisch versorgt worden. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen war die nichtinvasive Beatmung medizinisch notwendig und wurde eingesetzt, um eine Intubation mit den damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Der Senat erkannte die CPAP/ASB-Beatmung deshalb als maschinelle Beatmung im Sinne der DKR 1001l an.

Beatmungsfreie Intervalle bei methodischer Entwöhnung anrechenbar

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob auch die Zeiten zwischen den einzelnen Beatmungsphasen in die Gesamtbeatmungsdauer einbezogen werden durften. Nach der DKR 1001l können beatmungsfreie Intervalle während einer Entwöhnungsphase berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten ist und anschließend eine methodisch geleitete Entwöhnung stattfindet.

Das LSG sah beide Voraussetzungen als erfüllt an. Der Patient war aufgrund einer schweren respiratorischen Beeinträchtigung wiederholt auf maschinelle Atemunterstützung angewiesen. Die Fähigkeit, über längere Zeit vollständig ohne Beatmungsgerät zu atmen, war erheblich eingeschränkt. Aus den Beatmungsprotokollen ergab sich zudem, dass das Krankenhaus ab dem 9. September 2016 versuchte, die beatmungsfreien Intervalle schrittweise zu verlängern. Dabei mussten die Intervalle wegen Veränderungen der Blutgaswerte zwischenzeitlich wieder verkürzt werden. Dies stand nach Auffassung des Gerichts einer methodischen Entwöhnung nicht entgegen. Eine Entwöhnungsstrategie müsse sich am individuellen Gesundheitszustand des Patienten orientieren. Eine schematische Verlängerung beatmungsfreier Phasen könne nicht verlangt werden, wenn dadurch gesundheitliche Risiken entstehen.

Gesondertes Weaningprotokoll war nicht erforderlich

Die Krankenkasse hatte eingewandt, dass eine gezielte Entwöhnungsbehandlung ohne entsprechende Weaningprotokolle nicht ausreichend nachgewiesen sei. Das LSG folgte dieser Auffassung nicht.

Die vorhandenen Beatmungsprotokolle belegten nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen den Wechsel zwischen maschineller Beatmung und Spontanatmungsphasen sowie das medizinisch nachvollziehbare Vorgehen zur Entwöhnung. Ein gesondertes Weaningprotokoll sei unter den konkreten Umständen nicht erforderlich gewesen. Der Senat wies außerdem darauf hin, dass der OPS 8-718 zur Beatmungsentwöhnung mit besonderen Dokumentationsanforderungen erst zum 1. Oktober 2019 eingeführt wurde. Diese späteren Anforderungen waren für den Behandlungsfall aus dem Jahr 2016 nicht maßgeblich.

DRG A13F auch nach sachverständiger Neuberechnung gerechtfertigt

Der gerichtliche Sachverständige ermittelte sogar 167 Beatmungsstunden und damit mehr als die vom Krankenhaus angesetzten 109 Stunden. Für die Entscheidung war diese Differenz jedoch nicht ausschlaggebend. Sowohl die Krankenhausberechnung als auch die sachverständige Berechnung überschritten die für die DRG A13F maßgebliche Grenze von 95 Beatmungsstunden. Die Abrechnung der DRG A13F war daher gerechtfertigt.

Eine Präklusion der Behandlungsunterlagen nach § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 verneinte das LSG ebenfalls. Insoweit übernahm der Senat die Begründung des Sozialgerichts Detmold. Die Krankenkasse durfte den zurückgeforderten Betrag somit nicht mit anderen Vergütungsforderungen verrechnen. Das Krankenhaus erhielt die einbehaltenen 7.851,25 Euro zuzüglich Zinsen sowie eine Aufwandspauschale von 300 Euro zugesprochen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Einordnung nach den Kodierrichtlinien 2026

Die Entscheidung betrifft die DKR 1001l aus dem Jahr 2016. Für aktuelle Behandlungsfälle gilt mit der DKR 1001w eine veränderte Berechnung der Beatmungsdauer. Bei erwachsenen intensivmedizinisch versorgten Patienten können bei einer qualifizierenden maschinellen Beatmung mit einer Druckdifferenz von mindestens 6 mbar ab acht Beatmungsstunden pro Kalendertag insgesamt 24 Stunden angerechnet werden. Ein gesonderter Nachweis einer Gewöhnung oder methodischen Entwöhnung ist hierfür nicht erforderlich.

Davon zu unterscheiden ist die zusätzliche Kodierung einer Beatmungsentwöhnung nach OPS 8-718. Diese setzt weiterhin die Erfüllung spezifischer Mindestanforderungen an die Behandlung und Dokumentation voraus. Die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen kann deshalb nicht als allgemeiner Verzicht auf die aktuellen Weaning-Dokumentationsvorgaben verstanden werden.