Aufnehmendes Krankenhaus muss bei Verlegung nach FPV 2019 keinen Abschlag hinnehmen

B 1 KR 14/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025

Ein Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer (Kurzliegerabschlag) darf bei dem Krankenhaus, das einen Patienten im Wege der Verlegung aufnimmt, nach der Fallpauschalenvereinbarung 2019 (FPV 2019) nicht erhoben werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 1 FPV 2019 ist der Kurzliegerabschlag nur für „nicht verlegte Patientinnen und Patienten“ vorgesehen. Ausnahmeregelungen, die einen Abschlag dennoch anordnen, gelten explizit nur für das verlegende Krankenhaus, nicht aber für das aufnehmende.

Das Universitätsklinikum behandelte einen Versicherten nach einer Notfallaufnahme im Klinikum S ab dem Nachmittag des 25. Dezember 2019 bis zu dessen Tod am 2. Januar 2020. Die Klinik rechnete die DRG A36B als Verlegungspauschale ab. Die Krankenkasse kürzte die Vergütung um einen Abschlag wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer. Während das Sozialgericht die Klage auf Zahlung weiterer 6.966,80 Euro zugesprochen hatte, folgte das LSG der Argumentation der Kasse und hielt den Abschlag für zulässig.

Das BSG stellte klar, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der FPV 2019 ein Kurzliegerabschlag nur bei nicht verlegten Patienten und – im Falle von Verlegungs-DRGs – ausschließlich beim verlegenden Krankenhaus vorzunehmen sei. Für das aufnehmende Krankenhaus sehe die FPV 2019 keinen solchen Abschlag vor. Auch die systematische Auslegung bestätige dieses Ergebnis. Teleologische Erwägungen oder Billigkeitsgesichtspunkte seien unzulässig, da Vergütungsregelungen streng am Wortlaut auszulegen seien.

Das BSG verwies zugleich auf die spätere Rechtsänderung: Erst ab der FPV 2023 ist ein Kurzliegerabschlag auch beim aufnehmenden Krankenhaus vorgesehen. Für den hier relevanten Zeitraum 2019 gilt diese Neuregelung jedoch nicht.

Da das LSG offengelassen hatte, ob der Versicherte im Klinikum S tatsächlich stationär aufgenommen wurde, konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Sollte eine stationäre Aufnahme vorgelegen haben, handele es sich um eine Verlegung, sodass der Abschlag nicht anzuwenden ist. Liegt hingegen keine stationäre Aufnahme vor, wäre der Kurzliegerabschlag zulässig. Diese Feststellungen habe das LSG nachzuholen.