Mindestmengenprognose 2027: Krankenhäuser müssen Frist bis 7. August beachten

G-BA-Regelungen verpflichten Kliniken zur rechtzeitigen Prognoseübermittlung für planbare Leistungen

Krankenhäuser, die Leistungen unter den Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erbringen, müssen ihre Prognose für das Jahr 2027 spätestens bis zum 7. August 2026 bei den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen einreichen. Die Frist ergibt sich aus den Mindestmengenregelungen (Mm-R) und ist für die weitere Leistungserbringung in den betroffenen Leistungsbereichen von zentraler Bedeutung.

Die Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses dienen der Qualitätssicherung bei besonders komplexen medizinischen Leistungen. Krankenhäuser dürfen entsprechende Leistungen nur dann weiterhin erbringen, wenn sie die festgelegten Mindestfallzahlen erreichen oder auf Grundlage einer plausiblen Prognose nachweisen können, dass die Mindestmenge im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich erreicht wird.

Gemäß § 5 Absatz 1 der Mindestmengenregelungen ist die Prognose des Krankenhausträgers für das Folgejahr spätestens bis zum 7. August des laufenden Kalenderjahres an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt standortbezogen und muss den Vorgaben der vom G-BA beschlossenen technischen Spezifikation entsprechen.

Zu den verpflichtenden Angaben zählen der betroffene Krankenhausstandort, die jeweilige planbare Leistung sowie die maßgeblichen Leistungszahlen. Sofern die Prognose auf besonderen Umständen basiert, etwa auf Personalaufbau, neuen Kooperationen oder strukturellen Veränderungen, sind entsprechende Nachweise und Belege beizufügen.

Neuerungen und Beschlüsse für das Erhebungsjahr 2027

  • Rektumkarzinomchirurgie: Nach einer zweijährigen Übergangsphase (2025/2026) greifen ab 2027 erste verpflichtende Mindestmengen. Kliniken müssen nun mindestens 15 Eingriffe pro Jahr nachweisen.
  • Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen: Für diesen Bereich gilt übergangsweise in den Jahren 2026 und 2027 keine Mindestmenge. Eine erste Prognosedarlegung für das Kalenderjahr 2028 muss hier bis spätestens zum 7. August 2027 erfolgen.
    Technische Spezifikationen: Der G-BA hat mit dem Beschluss vom 18. Juni 2026 die Spezifikationen zur Übermittlung der Leistungsmengen für 2027 grundlegend angepasst.

Krankenkassen prüfen Prognosen bis Oktober

Nach Eingang der Unterlagen prüfen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Prognosedarlegung. Das Ergebnis der Prüfung muss dem Krankenhaus spätestens bis zum 7. Oktober 2026 mitgeteilt werden. Bestehen aus Sicht der Kostenträger erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Plausibilität der Prognose, kann diese durch Bescheid widerlegt werden. Wird die Prognose nicht beanstandet, erhält der Krankenhausträger eine entsprechende Bestätigung. Die Prüfergebnisse werden anschließend an den Gemeinsamen Bundesausschuss weitergeleitet. Darüber hinaus informiert der G-BA die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden über die Ergebnisse der Prognoseprüfungen.

Hohe Bedeutung für Krankenhausplanung und Medizincontrolling

Für Krankenhausleitungen, Medizincontroller und Qualitätsmanager markiert die Frist Anfang August einen wichtigen Termin im Jahreskalender. Insbesondere Krankenhäuser, die Mindestmengen in den vergangenen Jahren knapp erreicht oder unterschritten haben, müssen ihre Prognosen sorgfältig vorbereiten und belastbar begründen.

Mit der fortschreitenden Krankenhausreform und der stärkeren Qualitätsorientierung der Versorgungsplanung gewinnt das Prognoseverfahren zusätzlich an Bedeutung. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Prognose kann unmittelbare Auswirkungen auf das zukünftige Leistungsspektrum eines Krankenhausstandortes haben und damit sowohl wirtschaftliche als auch strategische Konsequenzen nach sich ziehen.

Krankenhäuser sind daher gefordert, die erforderlichen Daten rechtzeitig aufzubereiten und die formalen Anforderungen der Mindestmengenregelungen vollständig zu erfüllen.

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