Widerlegung der Mindestmengenprognose bei Nierentransplantationen: Hohe Anforderungen an die Begründung von Fallzahlsteigerungen nach vorangegangenem Unterschreiten
L 10 KR 100/26 KH B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.6.2026
Erreicht ein Krankenhausstandort die maßgebliche Mindestmenge (hier: 25 Nierentransplantationen) im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht, begründet dies im Rahmen der Regelbeispiele des § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R regelmäßig erhebliche Zweifel an einer positiven Prognose für das übernächste Jahr. Zur Überwindung dieser Zweifel muss der Krankenhausträger konkrete, objektive Umstände darlegen, die eine Steigerung der Fallzahlen überzeugend und quantitativ untermauern. Pauschale Verweise auf neue Professuren, Exzellenzcluster, räumliche Erweiterungen oder innovative OP-Techniken (z. B. robotische Chirurgie) reichen ohne Nachweis eines dadurch bedingten konkreten Nachfragezuwachses in der Regel nicht aus, um die gesetzliche Vermutung der Nicht-Erreichung zu widerlegen. Die Begründung der Prognose kann im gerichtlichen Eilverfahren nicht auf völlig neue Tatsachen gestützt werden, die nicht bereits innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 5 Abs. 1 Mm-R) gegenüber den Kassenverbänden mitgeteilt wurden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Widerlegungsbescheides der Krankenkassenverbände zu entscheiden, mit dem die Prognose eines Universitätsklinikums zur Erreichung der Mindestmenge für Nierentransplantationen im Jahr 2026 zurückgewiesen worden war. Hintergrund ist die gesetzlich vorgegebene Mindestmenge von 25 Eingriffen pro Jahr, deren Unterschreitung regelmäßig qualitätsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Das betroffene Krankenhaus hatte im Jahr 2024 lediglich 19 Nierentransplantationen durchgeführt, nachdem bereits in den Vorjahren ein rückläufiger Trend zu verzeichnen gewesen war. Im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 sank die Fallzahl weiter auf 14 Eingriffe. Vor diesem Hintergrund gingen die Krankenkassenverbände davon aus, dass die Klinik die Mindestmenge auch im Prognosejahr 2026 nicht erreichen werde. Die von der Klinik abgegebene positive Prognose wurde daher widerlegt.
Das Gericht bestätigte diese Einschätzung. Maßgeblich sei, dass eine zuvor unterschrittene Mindestmenge nach der Systematik der Mindestmengenregelungen regelmäßig erhebliche Zweifel an der zukünftigen Leistungsfähigkeit begründe. Diese Zweifel habe die Klinik nicht ausreichend entkräftet. Insbesondere der Hinweis auf eine neu eingerichtete W3-Professur, die Beteiligung an einem Exzellenzcluster sowie räumliche und organisatorische Erweiterungen sei nicht geeignet, eine konkrete und nachvollziehbare Steigerung der Fallzahlen zu begründen. Solche Maßnahmen mögen strukturell positiv sein, ersetzten jedoch nicht den erforderlichen Nachweis eines tatsächlichen Nachfrage- oder Zuwachsmechanismus im Bereich der Nierentransplantationen. Auch die Einführung robotischer Operationsverfahren ändere an dieser Bewertung nichts, da diese Technik inzwischen weit verbreitet sei und keine eigenständige Fallzahlwirkung plausibel gemacht worden sei. Ebenso seien geplante Kooperationen mit anderen Einrichtungen nicht hinreichend konkretisiert und daher nicht geeignet, eine belastbare Prognose zu stützen.
Besonders hervor hob das Gericht, dass neue Tatsachen, die erst im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragen wurden – etwa Hinweise auf den neuen Krankenhausplan NRW und eine dortige Leistungsgruppenzuweisung – im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Maßgeblich sei die fristgerechte Darlegung gegenüber den Kassenverbänden im Verwaltungsverfahren.
Im Rahmen der Interessenabwägung stellte das Gericht klar, dass der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug von Widerlegungsbescheiden dem Ziel der Qualitätssicherung diene. Der Patientenschutz habe insoweit Vorrang gegenüber wirtschaftlichen Interessen des Krankenhausträgers. Die Klinik dürfe daher die Leistungserbringung im Bereich der Nierentransplantationen vorerst nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung fortführen.




