G-BA verlängert Korrekturfrist bei Rektumkarzinom-Mindestmengenprognose

Krankenhäuser können Prognosen und Leistungsmengen bis 7. September 2026 überprüfen und berichtigen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Übergangsregelung zur Mindestmenge in der Rektumkarzinomchirurgie geändert. Krankenhäuser erhalten dadurch bis zum 7. September 2026 die Möglichkeit, bereits abgegebene Prognosen zu überprüfen, zu berichtigen oder eine Prognose nachzureichen. Hintergrund ist die OPS-Umstellung 2026, durch die sich Kodeziffern geändert haben, obwohl der inhaltliche Anwendungsbereich der Mindestmenge unverändert blieb.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 6. August 2026 zur Änderung der Mindestmengenregelungen für die Rektumkarzinomchirurgie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt rückwirkend mit Wirkung zum 6. August 2026 in Kraft. Mit der Änderung reagiert der G-BA auf Besonderheiten bei der Anpassung des Mindestmengenkatalogs an die OPS-Version 2026. Bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 waren die für die Rektumkarzinomchirurgie maßgeblichen OPS-Kodes aktualisiert worden.

Der inhaltliche Anwendungsbereich des Leistungsbereichs wurde dabei nicht verändert. Vielmehr wurde die mit dem OPS 2026 vorgenommene weitere Ausdifferenzierung innerhalb der Kodegruppe 5-455 in die Mindestmengenregelungen übernommen.

OPS-Umstellung betrifft Leistungsmengen aus 2025

Relevant wird die Änderung für die Prognosedarlegung der Krankenhäuser. Für diese müssen sowohl die im gesamten Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungsmenge als auch die Leistungsmengen der letzten beiden Quartale 2025 und der ersten beiden Quartale 2026 berücksichtigt werden.

Damit treffen innerhalb einer Prognose zwei unterschiedliche OPS-Versionen aufeinander. Für die Leistungen aus dem Jahr 2025 müssen die damals gültigen OPS-Kodes zugrunde gelegt werden. Die zum 1. Januar 2026 wirksam gewordenen Änderungen sind dagegen erst für die Leistungsmengen aus den ersten beiden Quartalen 2026 relevant.

Für die Anrechnung der Fälle aus 2025 sind deshalb insbesondere die damaligen OPS-Kodes 5-455.76, 5-455.77, 5-455.b6, 5-455.b7, 5-455.d6, 5-455.d7, 5-455.x6 und 5-455.x7 zu berücksichtigen. Diese Kodes sind in der OPS-Version 2026 nicht mehr enthalten.

Nach Darstellung des G-BA haben sich durch die Anpassung jedoch lediglich die Kodeziffern beziehungsweise deren Differenzierung verändert, nicht die für die Mindestmenge relevanten Leistungsinhalte.

Krankenhäuser können Prognosen bis 7. September korrigieren

Der G-BA schafft deshalb eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit. Krankenhäuser können ihre bereits getroffene Entscheidung für oder gegen eine Prognosedarlegung überprüfen.

Bis zum 7. September 2026 können sie gegebenenfalls eine bislang nicht eingereichte Prognose schriftlich nachreichen oder eine bereits abgegebene Prognose berichtigen.

Die Regelung betrifft darüber hinaus Krankenhausträger, deren standortbezogene Berechtigung zur Leistungserbringung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Mindestmengenregelungen bis einschließlich 6. August 2026 endet. Auch sie können innerhalb der Frist ihre gemeldete Leistungsmenge berichtigen, wenn diese nicht der Zahl der tatsächlich erbrachten anrechenbaren stationären Behandlungsfälle entspricht.