Mindestmengen: G-BA verschiebt Kodes der Rektumresektion zur Kolonkarzinomchirurgie
Beschluss verlagert anteriore Rektumresektionen (OPS 5-484.3x) ab 2027 – Erstmalige Prognosedarlegung muss bis zum 7. August 2026 erfolgen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Anpassung seiner Mindestmengenregelungen (Mm-R) beschlossen. Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2026 (veröffentlicht am 29.06.2026 im Bundesanzeiger unter BAnz AT 29.06.2026 B2) werden wesentliche strukturelle und kodiertechnische Abgrenzungen zwischen der Kolonkarzinomchirurgie (Anlage Nr. 13) und der Rektumkarzinomchirurgie (Anlage Nr. 14) neu definiert. Die zentrale Änderung betrifft die Verlagerung sphinktererhaltender, anteriorer Rektumresektionen (OPS-Kodes der Gruppe 5-484.3x) in den Leistungsbereich der Kolonkarzinomchirurgie mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Gleichzeitig wird der Titel der Rektumkarzinomchirurgie gestrafft: Der Zusatz „und am Übergang vom Rektum zum Sigmadarm“ entfällt ersatzlos.
Für die klinische Praxis und die anstehenden Verhandlungsrunden ist der zeitliche Ablauf von herausragender Bedeutung. Krankenhäuser, welche die Leistungen der Kolonkarzinomchirurgie im Kalenderjahr 2027 erbringen wollen, müssen eine entsprechende Prognosedarlegung gemäß §§ 4, 5 Mm-R erstmalig bis spätestens zum 7. August 2026 abgeben. Um den Übergang administrativ abzufedern, sieht der G-BA eine Sonderregelung vor: Bei der Berechnung der historischen Leistungsmenge des Vorjahres 2025 sowie der ersten beiden Quartale des laufenden Jahres 2026 dürfen die neu zugeordneten Rektumresektions-Kodes (5-484.31 bis .3x) in Kombination mit den ICD-10-Kodes der Kolonkarzinomchirurgie bereits voll anrechnend berücksichtigt werden.
Der G-BA-Beschluss trägt zudem den anhaltenden datenschutzrechtlichen und technischen Hürden bei der elektronischen Datenübermittlung Rechnung. Bis zum 31. Dezember 2026 gewährt das Gremium den Krankenhäusern eine Übergangsfrist: Die nach den §§ 5 und 6 Mm-R vorgeschriebenen Datenübermittlungen für die Mindestmenge in der Kolonkarzinomchirurgie können ersatzweise entweder schriftlich oder unter strengen technischen Auflagen elektronisch erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass Integrität und Vertraulichkeit nach dem aktuellen Stand der Technik durch technische und organisatorische Maßnahmen angemessen gewährleistet werden. Für Krankenhäuser, die die Leistung seit dem 1. Januar 2025 neu erbringen, wurden zudem die Fristen für eventuelle Neuübermittlungen nach Abschluss der ersten zwölf Monate angepasst.




