G-BA beschließt Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen

Ab 2031 dürfen planbare Eingriffe nur noch an Standorten mit mindestens 20 Fällen jährlich erfolgen

G-BADer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neue Mindestmenge für die chirurgische Behandlung von Magenkrebs beschlossen. Für planbare Operationen am Magenkarzinom müssen Krankenhäuser ab dem Jahr 2031 mindestens 20 Eingriffe pro Jahr und Standort nachweisen. Ziel der Regelung ist die Konzentration komplexer Eingriffe auf erfahrene Zentren und die Verbesserung der Behandlungsqualität.

Mit seinem Beschluss setzt der Gemeinsame Bundesausschuss einen weiteren Schritt zur Zentralisierung hochspezialisierter Krankenhausleistungen um. Künftig dürfen Krankenhäuser planbare Operationen bei Magenkarzinomen nur dann durchführen, wenn sie die festgelegte Mindestmenge von 20 Fällen pro Jahr und Standort erreichen. Die neue Regelung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2027 in Kraft und wird über mehrere Jahre stufenweise eingeführt.

Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, betonte die hohe Komplexität der Magenkrebschirurgie. Für eine qualitativ hochwertige Versorgung sei ein erfahrenes interdisziplinäres Team erforderlich, in dem verschiedene Fachrichtungen wie Chirurgie, Gastroenterologie, Radiologie, Onkologie, Strahlentherapie, Intensivmedizin und Anästhesie eng zusammenarbeiten. Diese Voraussetzungen könnten nicht an jedem Krankenhausstandort gleichermaßen vorgehalten werden.

Die Auswirkungen auf die Krankenhauslandschaft dürften erheblich sein. Nach den vom G-BA herangezogenen Datenanalysen erbrachten im Jahr 2023 insgesamt 705 Krankenhausstandorte mindestens eine mindestmengenrelevante Leistung im Bereich der Magenkrebschirurgie. Mit Einführung der neuen Mindestmenge wird erwartet, dass sich das Leistungsangebot künftig auf etwa 120 Standorte konzentriert.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies längere Anfahrtswege. Nach den Berechnungen des G-BA steigt die durchschnittliche Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von derzeit 13 auf künftig 23 Minuten. Gleichzeitig geht der Ausschuss davon aus, dass die Bündelung der Leistungen zu einer höheren Behandlungsqualität und besseren klinischen Ergebnissen führen wird.

Die Umsetzung erfolgt in mehreren Stufen. In den Jahren 2027 und 2028 gilt zunächst keine Mindestmenge. Für die Jahre 2029 und 2030 wird eine Übergangsgrenze von zehn Fällen pro Standort eingeführt. Erst ab 2031 entscheidet die Erfüllung der neuen Mindestmenge von 20 Eingriffen über die Leistungsberechtigung eines Krankenhauses. Ausnahmen können die zuständigen Landesbehörden mit Zustimmung der Krankenkassen genehmigen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre.

Für das Krankenhausmanagement stellt die Entscheidung eine weitere Weichenstellung im Rahmen der Leistungskonzentration dar. Insbesondere kleinere Krankenhäuser und Häuser ohne spezialisierte onkologische Strukturen werden ihre Leistungsangebote und Kooperationsstrategien künftig neu bewerten müssen.

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