Mindestmengenprognose scheitert am fehlenden Versorgungsauftrag: Keine Leistungserbringung ohne krankenhausplanerische Zuweisung

L 11 KR 793/25 B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2025

LSG NRW bestätigt Widerlegung einer positiven Prognose bei entzogener Leistungsgruppe Knie-Endoprothetik

Liegt für einen Krankenhausstandort nach einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid der Planungsbehörde ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Versorgungsauftrag mehr für eine bestimmte Leistungsgruppe ((hier: Knie-Endoprothetik) vor, so begründet dieser Entzug regelmäßig erhebliche und berechtigte Zweifel an der Richtigkeit einer positiven Mindestmengenprognose des Krankenhausträgers. Die bloße Einleitung eines neuen oder erneuten Planungsverfahrens genügt nicht, um diese Zweifel zu beseitigen, wenn keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt werden, die eine realistische und wahrscheinliche Änderung der Bedarfs- oder Versorgungslage zugunsten des Krankenhauses erwarten lassen. Der mit dem Verbot der Leistungserbringung verbundene wirtschaftliche Nachteil sowie mögliche Personalabwanderungen stellen im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung grundsätzlich keine unzumutbare Härte dar, solange die wirtschaftliche Gesamtexistenz des Krankenhauses nicht gefährdet ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Krankenhaus Anspruch darauf hat, weiterhin Operationen im Bereich der Knie-Endoprothetik zu erbringen und hierfür eine positive Mindestmengenprognose aufrechtzuerhalten, obwohl ihm im Rahmen der neuen landesweiten Krankenhausplanung der entsprechende Versorgungsauftrag entzogen worden war. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Krankenhausstandort im Zuge der neuen Leistungsgruppensystematik in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr der Leistungsgruppe Knie-Endoprothetik zugeordnet war. Dieser Entzug des Versorgungsauftrags war bestandskräftig geworden, weil das Krankenhaus der entsprechenden Feststellung der Planungsbehörde zuvor ausdrücklich zugestimmt hatte.

Gleichwohl legte das Krankenhaus für das Folgejahr eine positive Mindestmengenprognose vor und berief sich darauf, auch über den Stichtag hinaus in der Lage zu sein, die geforderte Fallzahl zu erreichen. Die Krankenkassenverbände widersprachen dieser Prognose und stellten fest, dass das Krankenhaus ab 2026 die betreffenden Operationen rechtlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfe. Eine Prognose, die auf der tatsächlichen Durchführung dieser Leistungen beruhe, sei daher nicht tragfähig. Gegen diese Entscheidung begehrte das Krankenhaus einstweiligen Rechtsschutz, blieb damit jedoch sowohl vor dem Sozialgericht Dortmund als auch im Beschwerdeverfahren vor dem LSG ohne Erfolg.

Das Gericht knüpfte entscheidend an die enge Bindung der Leistungserbringung an das Krankenhausplanungsrecht an. Ein Plankrankenhaus ist nur insoweit berechtigt, Leistungen gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, wie diese vom Versorgungsauftrag erfasst sind. Wenn für eine Leistungsgruppe kein Versorgungsauftrag mehr besteht, besteht grundsätzlich auch keine rechtliche Möglichkeit, planbare Leistungen in diesem Bereich zu erbringen. Aus Sicht des Gerichts fehlt damit jede belastbare Grundlage für eine positive Mindestmengenprognose, denn eine Prognose setzt voraus, dass die prognostizierten Leistungen rechtlich zulässig und tatsächlich realisierbar sind. Wer eine Leistung nicht erbringen darf, kann nicht glaubhaft erwarten, die dafür geltende Mindestmenge künftig zu erreichen.

Auch der Hinweis des Krankenhauses auf ein neu eingeleitetes Planungsverfahren änderte daran nichts. Das Gericht betonte, dass eine bloße Antragstellung kein legitimes Vertrauen auf eine baldige Wiederzuteilung des Versorgungsauftrags begründet. Solange keine greifbaren Anhaltspunkte für eine veränderte Bedarfs- oder Versorgungslage bestehen, bleibt es bei der maßgeblichen Rechtslage des bestandskräftigen Entzugs. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass das Krankenhaus der ursprünglichen Nichtzuweisung selbst zugestimmt hatte und somit bewusst in Kauf genommen hatte, die Leistungsgruppe künftig nicht mehr zu erbringen.

Im Rahmen der Interessenabwägung stellte das Gericht klar, dass wirtschaftliche Einbußen oder die Gefahr einer personellen Ausdünnung zwar nachvollziehbare Folgen sein können, diese aber für sich genommen nicht ausreichen, um die Aufrechterhaltung einer unzulässigen Leistungserbringung zu rechtfertigen. Das Mindestmengensystem diene primär der Qualitätssicherung und damit dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Diese öffentlichen Belange überwiegen typischerweise gegenüber bloßen wirtschaftlichen Standortinteressen des Krankenhauses, solange die Gesamtexistenz des Hauses nicht ernsthaft bedroht ist. Im entschiedenen Fall machten die betroffenen Leistungen nur einen geringen Anteil am Gesamtbudget aus, sodass von einer existenziellen Gefährdung keine Rede sein konnte.

Damit bestätigte das LSG die Rechtmäßigkeit der Widerlegung der Prognose. Ab dem maßgeblichen Stichtag darf das Krankenhaus keine Knie-Endoprothesen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen, weil es über keinen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügt und eine positive Mindestmengenprognose mangels rechtlicher Leistungserlaubnis nicht tragfähig ist.

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