Zur Rechtmäßigkeit des MDK-Gutachtens bei Prüfung der strukturellen Mindestmerkmale des OPS-Kodes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

S 28 KR 702/11 |  Frankfurt, vom 09.11.2015 rechtskräftig  

Die Begehung des Krankenhauses und Vorlage der entsprechenden Unterlagen fand durch das vorbehaltlos statt. In diesem Verhalten ist eine Einwilligung in das Prozedere des zu sehen. Für diese Einwilligung sind auch keine Anfechtungsgründe ersichtlich. Die nachträglich veränderte Rechtsauffassung hierzu, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnen Erkenntnisse […]

§ 275 Abs. 4 SGB V a.F. ist eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Beauftragung des MDK Hessen im vorliegenden Fall. Auch für die Klärung der generellen Geeignetheit zur Abrechnung des OPS-Kodes 8-980 benötigt die Krankenkasse den medizinischen Sachverstand des MDK. […]

Im Ergebnis bestehen seitens des Gerichts somit keine Bedenken an der Verwertbarkeit des MDK-Gutachtens.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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