Kurze Reanimation im Schockraum ohne dokumentierte Aufnahmeentscheidung ist keine stationäre Behandlung

L 10 KR 353/24 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2025

Eine kurzzeitige Notfallbehandlung im Schockraum eines Krankenhauses stellt keine abrechenbare vollstationäre Behandlung dar, wenn keine organisatorische Eingliederung des Patienten in das Krankenhaus erfolgt ist. Für eine (konkludente) stationäre Aufnahme bei kurzer Behandlungsdauer ist ein Einsatz krankenhausspezifischer personeller und sächlicher Ressourcen von hoher Intensität erforderlich. Die bloße Fortführung bereits präklinisch begonnener Reanimationsmaßnahmen über 23 Minuten genügt diesem Kriterium nicht. Eine stationäre Aufnahme kann auch nicht aus der reinen Vorhaltung von Ressourcen (z.B. einem freien Intensivbett) abgeleitet werden, wenn nicht dokumentiert ist, dass diese Mittel aufgrund einer ärztlichen Prognoseentscheidung exklusiv für den Patienten bereitgestellt wurden und ihr Einsatz als sicher galt. Fehlt eine nachvollziehbare, vor Behandlungsabbruch getroffene und dokumentierte Aufnahmeentscheidung, und beschränkt sich die Tätigkeit des Krankenhauses auf die notfallmedizinische Versorgung in der Zentralen Notaufnahme (ZNA), liegt eine ambulante Notfallbehandlung vor, die nicht über eine DRG-Fallpauschale abgerechnet werden kann.

Ein Krankenhaus machte gegenüber einer Krankenkasse die Vergütung einer Notfallbehandlung geltend, nachdem ein leblos aufgefundener Patient nach erfolgter Reanimation durch den Notarzt in den Schockraum eingeliefert worden war. Die Reanimationsmaßnahmen wurden dort fortgesetzt, jedoch ohne Erfolg – der Tod wurde bereits 23 Minuten nach Ankunft im Krankenhaus festgestellt. Das Krankenhaus rechnete die Behandlung als stationären Aufenthalt nach DRG F70B ab. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe sich lediglich um eine ambulante Notfallversorgung gehandelt.

Die Klägerin argumentierte, dass eine stationäre Aufnahme geplant gewesen sei, mit geplanter Weiterbehandlung auf der Kardiologie. Die Behandlung im Schockraum sei als intensivster Einsatz von Krankenhausmitteln zu werten und mit der organisatorischen Aufnahme vergleichbar. Sie bezog sich dabei auf die BSG-Rechtsprechung zur stationären Aufnahme bei geplanter Sectio.

Das Sozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle sowohl an einer dokumentierten Aufnahmeentscheidung als auch an einem Ressourceneinsatz in der vom BSG geforderten Intensität. Auch das Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Weder sei ein Aufnahmevermerk dokumentiert worden, noch seien ein Bett oder eine Station zugewiesen worden. Die Maßnahmen im Schockraum beschränkten sich auf die Fortführung der Reanimation, ohne zusätzliche, umfangreiche diagnostische oder therapeutische Maßnahmen. Auch eine exklusive Hintergrundabsicherung – etwa durch konkrete Vorhaltung eines Intensivbettes – sei nicht nachgewiesen worden.

Zudem verneinte das LSG alternative Abrechnungsmöglichkeiten. Eine vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V sei mangels ärztlicher Verordnung ausgeschlossen, eine ambulante Notfallbehandlung falle in den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und sei daher nicht gegenüber der Krankenkasse abrechenbar. Insgesamt liege keine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V vor.

Da die entscheidungserheblichen Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG bereits geklärt seien, wurde die Revision nicht zugelassen.