BSG betont Vorrang des Schlichtungsausschusses bei Kodier- und Abrechnungsfragen
B 1 KR 57/24 B | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Schlichtungsausschuss vorrangig anzurufen ist, wenn es um Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Dieses speziell dafür geschaffene Verfahren soll eine schnelle, verbindliche und ggf. auch gerichtliche Klärung unter Einbindung der verantwortlichen Institutionen ermöglichen.
Das BSG wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück, da die aufgeworfenen Kodierfragen (hier: Fehlende tägliche Visite eines Intensivmediziners an einem einzigen Tag schließt Abrechnung des OPS 8-98f aus) für die Zukunft keine grundsätzliche Bedeutung mehr hätten. Ausschlaggebend sei insbesondere:
- Das Recht bezog sich auf den OPS-Katalog 2019, also ausgelaufenes Recht.
- Seit 2020 gibt es den Schlichtungsausschuss, der Kodier- und Abrechnungsfragen grundsätzlich für die Zukunft klärt.
- Die Frage betraf keinen strukturellen Aspekt des Vergütungssystems, sondern nur die Auslegung eines einzelnen OPS-Kodes.
Korrektur des Beitrages nach Hinweis, vielen Dank an RA J. Schroeder-Printzen




