Schlichtungsausschuss konkretisiert Regeln für OPS 8-98f

Vorgaben zur Facharztvisite betreffen Intensivmedizin und Krankenhausabrechnung ab September 2026

Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat die Anforderungen an die Dokumentation der täglichen Facharztvisite beim OPS 8-98f konkretisiert.* Die Entscheidung soll Klarheit für die Kodierung und Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung schaffen und gilt für Patientinnen und Patienten, die ab dem 1. September 2026 auf einer Intensivstation aufgenommen werden. Nach Darstellung KAYSERS CONSILIUM ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen für Dokumentation, Medizincontrolling und MD-Prüfungen.

Ausgangspunkt des Schlichtungsverfahrens war die Frage, ob das Fehlen der dokumentierten täglichen Facharztvisite mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin lediglich die Aufwandspunkte einzelner Behandlungstage oder die Abrechnungsfähigkeit des gesamten OPS 8-98f* entfallen lässt. Der Schlichtungsausschuss hat hierzu eine zweistufige Regelung beschlossen. In den ersten 13 Kalendertagen nach Aufnahme auf die Intensivstation muss die tägliche Facharztvisite lückenlos dokumentiert sein. Fehlt die Dokumentation auch nur an einem dieser Tage, kann der OPS 8-98f* insgesamt nicht kodiert werden. Stattdessen ist lediglich eine Kodierung nach OPS 8-980 möglich.

Ab dem 14. Kalendertag gilt eine differenziertere Regelung. Innerhalb jedes begonnenen 28-Tage-Intervalls darf die Dokumentation höchstens an einem Behandlungstag fehlen. Zwei aufeinanderfolgende Fehltage sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zulässige Fehltage dürfen zudem nicht in die Berechnung der Aufwandspunkte einfließen.

Nach Einschätzung von KAYSERS CONSILIUM erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die Dokumentation erheblich. Während bislang argumentiert werden konnte, dass bei fehlender Visitendokumentation lediglich die Aufwandspunkte des jeweiligen Tages entfallen, führt ein Verstoß gegen die neuen Kernvorgaben nun zum vollständigen Wegfall der Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung. Die Entscheidung gilt für Krankenhausaufnahmen ab dem 1. September 2026 sowie für Abrechnungen, die sich am 29. Juli 2026 bereits in einer Prüfung des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 SGB V befanden.

Krankenhäuser sollten deshalb ihre Dokumentationsstandards kurzfristig überprüfen. Darüber hinaus empfiehlt sich eine Identifikation laufender MD-Prüffälle, um potenzielle Erlösrisiken frühzeitig zu erkennen.

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