Bei primärer fokaler Hyperhidrose, die durch 5-043 Sympathektomie behandelt wird, ist als Hauptdiagnose G90.9 zu kodieren

B 1 KR 25/17 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.

[…] Hiernach ist im Falle des Versicherten G90.9 (Krankheit des autonomen Nervensystems, nicht näher bezeichnet) als erklärende definitive zu kodieren, nicht hingegen R61.0 (Hyperhidrose, umschrieben) als bloße Symptomdiagnose. Nach den unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG lag dem Hyperhidrose eine Erkrankung des autonomen Nervensystems in Form einer Fehlsteuerung des Sympathikusnervs zugrunde. Die Fehlsteuerung des Sympathikusnervs ist eine die Symptomatik erklärende definitive Diagnose. Sie ist allerdings entgegen der Auffassung des LSG keine in die Resteklasse G90.8 (Sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems) einzuordnende Diagnose. Das Alphabetische Verzeichnis des ICD-10-GM führt zwar die „Reizung des sympathischen Nervensystems a.n.k.“ und die „Kompression eines Nervus sympathicus a.n.k.“ auf und ordnet beide G90.8 zu. Nach den Feststellungen des LSG ist aber weder eine Reizung noch eine Kompression des Sympathikusnervs gesichert, sondern eben nur eine Fehlsteuerung aus insoweit unbekannter weiterer Ursache. Diese Fehlsteuerung stellt eine im Alphabetischen Verzeichnis erfasste „Störung des sympathischen Nervensystems“ bzw eine „Störung eines sympathischen Nerven“ dar, die dort G90.9 zugeordnet ist. Eine vorrangige anderweitige Einordnung dieser Störung erfolgt durch das Systematische Verzeichnis nicht.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Vorinstanzen:

  • S 6 KR 159/12: Hamburg
  • L 1 KR 56/14: Landessozialgericht Hamburg

Siehe auch:

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