Kodierung einer primären fokalen Hyperhidrose
b 1 kr 25/17 r | Bundessozialgericht, Terminbericht Nr. 13/18
Ist bei einer krankenhausbehandlung wegen einer primären fokalen Hyperhidrose die Hauptdiagnose nach der Nummer G90.8 oder nach der Nummer R61.0 des ICD-10-GM 2009 zu kodieren?
Der Senat hat die Revision der beklagten KK zurückgewiesen. Die klagende Krankenhausträgerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer Krankenhausvergütung. Ihr unstreitiger Anspruch auf 2861,64 Euro erlosch nicht, weil die Beklagte mit ihrem erstattungsanspruch wegen Überzahlung von vergütung nicht wirksam aufrechnete. Die Klägerin durfte die höher vergütete DRG b06b abrechnen, nicht nur die niedriger vergütete DRG J10B. Als Hauptdiagnose war nämlich die Diagnose der Resteklassen „sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems“ zu kodieren. Nach den Feststellungen des LSG waren deren Voraussetzungen durch die Fehlsteuerung des Sympathikusnervs erfüllt. Symptomdiagnosen wie „Hyperhidrose, umschrieben“ kommen nur in Betracht, wenn keine genauere Diagnose möglich ist.
Quelle: Bundessozialgericht