Thema: B 1 KR 18/20 R

Zu B 1 KR 18/20 R sind aktuell 5 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar.

Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen–Implantation (TAVI) ohne Vorhaltung einer herzchirurgischen Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse

Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen–Implantation (TAVI) ohne Vorhaltung einer herzchirurgischen Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse

B 1 KR 18/20 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr