Zur Anrechnung von Beatmungsstunden könne die Dokumentation der intensivmedizinischen Versorgung auf 4-Tages-Kurven, anstelle der üblichen Tageskurven auf Intensivstation erfolgen

S 5 KR 913/21 | Nürnberg, Urteil vom 05.09.2022

Der MDK kam in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, die „vorliegenden Kurven“ trügen die Überschrift „Überwachungskurve Station 9“. Es handle sich nicht um Intensivkurven (1 Blatt = 1 Tag), sondern um Mehrtageskurven (1 Blatt = 4 Tage). […] Beatmungsstunden können nicht angerechnet werden.

Kein rechtlich relevantes Kriterium kann sein, dass auf der Station 9 der Klägerin im vorliegenden Fall 4-Tages-Kurven anstelle wohl für IST üblichen Tageskurven verwendet wurden nach Ansicht des Sozialgerichtes. Aus den vorgelegten Kurven (Überwachungskurve Station 9) wird nicht nur auf die Beatmungsprotokolle verwiesen, sondern auch erkennbar auf durchgehend vorgenommene „“ und Blutgasanalysen hingewiesen. Hier hätte der MDK bei der Prüfung sich entsprechende Unterlagen (elektronische Ausdrucke) noch vorlegen lassen können müssen; jedenfalls ist das mit der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausdrucke der elektronischen Unterlagen nicht präkludiert. Aus diesen Unterlagen ergibt sich umfassendes intensivmedizinisches hinsichtlich Herzfrequenz (HF), , Atemfrequenz).
Das Vorliegen einer – nach den Bestimmungen der DKR verlangten – Monitoringmaßnahme hängt im Übrigen nicht davon ab, dass durchgehend digitale Aufzeichnungen zu den Maßnahmen erfolgen; es genügt die regelmäßige, engmaschige Erhebung von Gesundheitsdaten bzw. Gesundheitsparametern und deren Dokumentation in der Patientenakte.

Die Voraussetzungen der DKR-Definition der intensivmedizinischen Versorgung lagen somit nachweislich vor; dies hat der MDK – aus rein formalen Gründen – nicht sehen wollen. Anhand der Beatmungsstundenübersicht, die auch dem MDK vorlag, ist eine Beatmungszeit von mehr als 95 Stunden nachgewiesen und damit sind die Voraussetzungen des A 13H erfüllt. […]

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