Teilnichtigkeit der Notfallstufen-Regelungen: BSG beanstandet pauschale Definition der „Nichtteilnahme“ an der Notfallversorgung

B 1 KR 25/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2025

Die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in § 136c Abs. 4 SGB V zur Regelung eines gestuften Systems von Notfallstrukturen ist verfassungsgemäß und von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vergütungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) gedeckt. Der G-BA hat seinen Regelungsauftrag jedoch unzureichend umgesetzt, indem er die Stufe der Nichtteilnahme (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Regelungen) lediglich als bloßes Gegenteil zur Erfüllung einer qualifizierten Notfallstufe (Basis-, erweiterte oder umfassende Notfallversorgung) definiert hat. Ein Vergütungsabschlag für Krankenhäuser ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Krankenhaus einen gegenüber dem im Fallpauschalensystem (DRG) bereits berücksichtigten Durchschnittsaufwand geringeren Aufwand für die Notfallversorgung hat. Der G-BA muss positiv definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus selbst die allgemeine Notfallversorgung (den Standardfall der DRG-Kalkulation) nicht mehr leistet. Die bloße Nichterfüllung der „Basisnotfallversorgung (Stufe 1)“ reicht hierfür nicht aus, da diese bereits qualifizierte Anforderungen stellt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Definition der „Nichtteilnahme“ an der Notfallversorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) teilweise nichtig ist. Im Kern betrifft dies die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen, wonach Krankenhäuser, die nicht mindestens die Basisnotfallversorgung (Stufe 1) vorhalten, pauschal als nicht teilnehmend gelten und damit Abschläge auf die DRG-Vergütung erhalten. Das Urteil betrifft vor allem spezialisierte Fachkliniken, die auch unterhalb der Stufe 1 noch eine allgemeine Notfallversorgung im DRG-Durchschnitt erbringen können.

Die Klägerin, ein reines Belegkrankenhaus für Augenheilkunde, verfügte weder über interne Abteilungen für Chirurgie noch Innere Medizin und hatte keine durchgehende ärztliche Notfallbereitschaft. Nach der bisherigen Systematik des G-BA wurde ihr für jeden vollstationären Fall ein Abschlag von 60 Euro auferlegt. Die Klinik klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Regelung. Während das Landessozialgericht die Klage zunächst ablehnte, bestätigte das BSG nun, dass die Definition der „Nichtteilnahme“ fehlerhaft umgesetzt wurde.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die gesetzliche Grundlage des § 136c Abs. 4 SGB V verfassungsgemäß ist und der G-BA grundsätzlich berechtigt ist, ein gestuftes System für Notfallstrukturen zu regeln. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG die Gesetzgebungskompetenz für das Vergütungsrecht, sodass die Schaffung von Zuschlägen oder Abschlägen auf DRG-Fallpauschalen zulässig ist. Auch die demokratische Legitimation des G-BA zur Normsetzung ist gegeben, wobei die Aufsicht durch das Bundesministerium für Gesundheit eine hinreichende Kontrolle sicherstellt.

Materiell bemängelte das BSG die pauschale Einstufung der Stufe „Nichtteilnahme“. Der G-BA hatte diese lediglich als Gegenteil der qualifizierten Notfallstufen (Basis-, erweiterte oder umfassende Notfallversorgung) definiert. Stufe 1 selbst stellt bereits qualifizierte Anforderungen, etwa eine 24/7-Verfügbarkeit von Fachärzten in Chirurgie und Innerer Medizin, sodass Krankenhäuser, die diese Stufe nicht erreichen, dennoch eine allgemeine Notfallversorgung leisten können. Ein pauschaler Abschlag war daher unzulässig, da er auch Häuser traf, die keinen Kostenvorteil gegenüber der DRG-Berechnung hatten. Das BSG hob hervor, dass der G-BA positiv definieren muss, ab wann ein Krankenhaus tatsächlich unter die allgemeine Notfallversorgung zurückfällt, um Abschläge sachgerecht zu begründen. Bis zur Neufassung fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für pauschale Abschläge gegen Kliniken, die Stufe 1 nicht erreichen.

Der Programmsatz, dass Abschläge zu erheben seien (§ 1 Abs. 1 Satz 3), wurde vom BSG als deklaratorisch gewertet, da er lediglich den gesetzlichen Auftrag wiedergibt und keine eigenständige belastende Regelung schafft.

G-BA hat bereits im November 2025 auf das Urteil entsprechend reagiert und erweitert das Notfallstufensystem: Neue Stufe der „Nicht-Teilnahme“ eingeführt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zu den Notfallstrukturen in Krankenhäusern grundlegend erweitert. Neben den drei etablierten Stufen – Basis-, erweiterte und umfassende Notfallversorgung – wird künftig auch eine formale Stufe der „Nicht-Teilnahme“ ausgewiesen. Damit setzt der G-BA Anforderungen und Konsequenzen erstmals klar und direkt fest. Mehr siehe hier.

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