G-BA erweitert Notfallstufensystem: Neue Stufe der „Nicht-Teilnahme“ eingeführt
Präzisierungen sollen Versorgungssicherheit erhöhen und Transparenz für Krankenhäuser schaffen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zu den Notfallstrukturen in Krankenhäusern grundlegend erweitert. Neben den drei etablierten Stufen – Basis-, erweiterte und umfassende Notfallversorgung – wird künftig auch eine formale Stufe der „Nicht-Teilnahme“ ausgewiesen. Damit setzt der G-BA Anforderungen und Konsequenzen erstmals klar und direkt fest.
Krankenhäuser, die die Mindestvorgaben dieser neuen Stufe erfüllen, nehmen zwar an der Notfallversorgung teil, erfüllen aber nicht die Kriterien einer qualifizierten Notfallstufe. Standorte, die selbst diese Mindestanforderungen nicht erreichen, werden vollständig der Nicht-Teilnahme zugeordnet und müssen künftig mit Abschlägen rechnen. Zugleich präzisierte der G-BA personelle und strukturelle Vorgaben, da es in der Praxis wiederholt zu Auslegungsproblemen gekommen war.
G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken betont, dass die differenzierte Zuordnung ein zentrales Steuerungsinstrument für die Finanzierung und für die Erwartungshaltung der Patientinnen und Patienten sei. Wörtlich sagte Hecken: „Nur wenn ein Krankenhaus über intensivmedizinische Kapazitäten sowie Bilddiagnostik verfügt und ärztliches und pflegerisches Fachpersonal jederzeit vor Ort verfügbar ist, kann man meiner Meinung nach von einem Notfallversorger sprechen.“ Fehlten diese Voraussetzungen, könne ein Standort nicht an der Notfallversorgung teilnehmen.
Gerade mit Blick auf die geplante Notfallreform begrüße der G-BA deshalb, dass Integrierte Notfallzentren künftig nur an Häusern mit einer qualifizierten Notfallstufe etabliert werden sollen.
Neue Stufe der Nicht-Teilnahme – Voraussetzungen im Überblick
Die neue Stufe beschreibt erstmals klar, welche Mindestbedingungen ein Krankenhaus erfüllen muss, um überhaupt als Teil der Notfallversorgung zu gelten. Dazu zählen unter anderem:
- Vorhalten einer chirurgischen und internistischen Fachabteilung
oder einer spezialisierten Abteilung wie Dermatologie oder Augenheilkunde mit eigenständiger Notfallversorgung im jeweiligen Fachgebiet, - jederzeit verfügbare ärztliche und pflegerische Präsenz,
- permanent verfügbare Labor- und Bilddiagnostik.
Erfüllt ein Standort diese Mindeststandards, kann er an der Notfallversorgung teilnehmen – ohne Anspruch auf eine Zuordnung zu Basis-, erweiterter oder umfassender Notfallversorgung.
Grundlage für Zuschläge und Abschläge
Auf Basis der neuen Systematik vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene – Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), GKV-Spitzenverband und PKV-Verband – künftig Zu- und Abschläge für Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung. Der G-BA selbst ist an diesen Verhandlungen nicht beteiligt, liefert jedoch mit der Richtlinie die strukturelle Grundlage.
Hintergrund: Umsetzung eines BSG-Urteils
Das System der Notfallstufen wurde 2018 erstmals eingeführt, um die Versorgung anhand klarer struktureller und personeller Kriterien zu steuern. Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Frühjahr 2025 hatte kritisiert, dass die Nicht-Teilnahme bisher nur indirekt definiert war. Mit der jetzigen Reform setzt der G-BA diese Vorgabe um und schafft eine eindeutig abgrenzbare vierte Kategorie.
Die Änderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.




