G-BA startet neue Transparenzrichtlinie für Qualitätsdaten

Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung schafft erstmals einrichtungsbezogene Qualitätsvergleiche in der ambulanten Versorgung

Der Gemeinsamer Bundesausschuss hat die Erstfassung der neuen Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz beschlossen. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die Richtlinie rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten; die zugehörige Anlage 1 gilt seit dem 16. Mai 2026. Grundlage ist der gesetzliche Auftrag aus § 136a Absatz 6 SGB V, mit dem der G-BA verpflichtet wurde, einheitliche Vorgaben für die Veröffentlichung qualitätsbezogener Vergleichsdaten in der vertragsärztlichen Versorgung zu schaffen.

Ziel der Richtlinie ist es, Transparenz und Qualität in der medizinischen Versorgung zu stärken. Patientinnen und Patienten sowie überweisende Ärztinnen und Ärzte sollen künftig anhand risikoadjustierter Qualitätsdaten besser einschätzen können, wie einzelne Leistungserbringer im Vergleich abschneiden. Gleichzeitig verfolgt die Richtlinie das Ziel, Einrichtungen zu weiteren Qualitätsverbesserungen zu motivieren.

Im Mittelpunkt steht die Veröffentlichung einrichtungsbezogener Qualitätsdaten aus bestehenden Qualitätssicherungsverfahren. Neue Datenerhebungen oder zusätzliche Qualitätsindikatoren ausschließlich für Transparenzzwecke sind ausdrücklich ausgeschlossen. Verwendet werden ausschließlich Daten, die bereits im Rahmen bestehender Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA erhoben werden.

Erfasst werden vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungserbringer, Medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte sowie entsprechende Einrichtungen. Die Veröffentlichung soll insbesondere Patientinnen und Patienten bei elektiven Behandlungen eine objektivere Auswahlentscheidung ermöglichen.

Eine zentrale Rolle übernimmt dabei das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Institut soll künftig prüfen, welche Qualitätsdaten für eine Veröffentlichung geeignet und erforderlich sind. Die Ergebnisse werden jährlich bis zum 31. März an den G-BA übermittelt. Auf dieser Grundlage entscheidet der G-BA per Beschluss, welche Daten veröffentlicht werden.