Notfallstufenregelung: Nicht-Teilnahme für Kliniken muss neu geregelt werden
B 1 KR 25/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 02.04.2025 – Kommentar AOK – Fachportal für Leistungserbringer
Krankenhäuser, die keiner der drei Notfallstufen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugeordnet sind, dürfen nicht automatisch als Nichtteilnehmer an der Notfallversorgung eingestuft und mit pauschalen Abschlägen belastet werden. Der G-BA ist verpflichtet, eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme im Notfallstufensystem zu definieren, deren Kriterien einen verminderten Versorgungsaufwand belegen und damit Abschläge nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz rechtfertigen.