G-BA konkretisiert Notfallstufen-Regelungen für Krankenhäuser
Änderungen am gestuften System der Notfallversorgung treten nach Veröffentlichung in Kraft
Der Beschluss zur Weiterentwicklung des gestuften Systems der Notfallstrukturen nach § 136c SGB V wurde vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ziel sind eine präzisere Zuordnung von Kliniken sowie eine einheitlichere Prüfpraxis.
Die Notfallstufen-Regelungen definieren die strukturellen Anforderungen an Krankenhäuser im Bereich der stationären Notfallversorgung und sind ein zentrales Steuerungsinstrument zur Organisation der Versorgungslandschaft. Mit der aktuellen Anpassung werden bestehende Vorgaben aus dem Jahr 2018, zuletzt geändert im Juni 2025, weiter konkretisiert und an aktuelle fachliche sowie versorgungsrelevante Erkenntnisse angepasst.
Grundlage des Beschlusses sind insbesondere Auswertungen und Evaluationen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Dazu zählen sowohl der Abschlussbericht zur Evaluation des gestuften Systems der Notfallstrukturen als auch eine gesonderte Folgenabschätzung. Ergänzend wurden Stellungnahmen medizinischer Fachgesellschaften sowie Rückmeldungen aus der Praxis der Krankenhäuser und der Medizinischen Dienste berücksichtigt.
Ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung betrifft die Vereinheitlichung der Anwendung und Prüfung der Notfallstufen. Hierzu wurden bestehende Vorgaben präzisiert, um eine konsistentere Bewertung der strukturellen Voraussetzungen in den Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus wurden Anforderungen an einzelne Module der speziellen Notfallversorgung im Abschnitt VI der Regelungen überarbeitet.
Neu aufgenommen wurden zudem klarstellende Regelungen zur Zuordnung von Krankenhäusern zur sogenannten Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Diese basieren unter anderem auf einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2025 (B 1 KR 25/23 R), das in die Weiterentwicklung der rechtlichen Bewertung eingeflossen ist. Damit sollen Abgrenzungsfragen zwischen den Stufen der Notfallversorgung und der Nichtteilnahme künftig rechtssicherer geregelt werden.
Die Anpassungen gelten als weiterer Schritt zur Standardisierung der Notfallversorgung in Deutschland und sollen insbesondere die Vergleichbarkeit von Klinikstrukturen verbessern. Gleichzeitig bleibt die Umsetzung für Krankenhäuser mit zusätzlichen Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung verbunden, die im Rahmen der Qualitätssicherung weiter operationalisiert werden.




