Kurzaufenthalt auf einer interdisziplinären Kurzaufnahmestation (INKA) begründe keine stationäre Abrechnung

L 9 KR 42/23 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2025

Ein kurzzeitiger Aufenthalt auf einer sogenannten interdisziplinären Kurzaufnahmestation (INKA), die organisatorisch der Notaufnahme zugeordnet ist und primär der Überwachung und Ausschlussdiagnostik dient (hier: Verdacht auf Herzinfarkt), begründe keine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn die Aufnahmeentscheidung keine durchgehende Versorgung über mindestens einen Kalendertag vorsieht und die durchgeführten Maßnahmen (z. B. Monitoring, EKG, Labor, Röntgen) dem Standard einer ambulanten Notfallversorgung entsprechen.

Ein Berliner Krankenhaus begehrt die Vergütung in Höhe von 712,80 Euro für die stationäre Behandlung eines Versicherten mit Verdacht auf Herzinfarkt auf einer INKA-Station. Die Krankenkasse verweigerte die Vergütung unter Verweis auf das Ergebnis der MDK-Prüfung und stufte die Leistungen als rein ambulante Notfallbehandlung ein. Der Patient wurde etwa sechseinhalb Stunden beobachtet und untersucht, danach entlassen. Die zentral streitige Rechtsfrage ist, ob unter diesen Umständen eine vollstationäre Behandlung vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der Struktur und Funktion der INKA.

Das Sozialgericht Berlin gab der Klage des Krankenhauses statt und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Es sah in der Behandlung auf der INKA eine stationäre Behandlung, da der Patient in die organisatorische Struktur des Krankenhauses (Station mit Betten und Pflegepersonal, ärztlicher Betreuung, Mahlzeitenversorgung) eingegliedert gewesen sei. Auch der Umfang der durchgeführten Diagnostik und Überwachung habe die Möglichkeiten einer reinen Notaufnahmestation überschritten.

Das Landessozialgericht Berlin hob das Urteil des Sozialgerichts jedoch auf und wies die Klage des Krankenhauses ab. Es begründete dies damit, dass die Leistung keine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 109 SGB V gewesen sei, sondern eine ambulante Notfallbehandlung mit Aufnahmediagnostik. Entscheidend sei, dass die initiale Aufnahmeentscheidung um 05:21 Uhr nicht die Absicht einer ununterbrochenen Versorgung für mindestens einen Tag und eine Nacht erkennen ließ. Vielmehr sei der Behandlungsplan primär auf die Ausschlussdiagnostik eines Myokardinfarktes innerhalb eines vierstündigen Überwachungsintervalls gemäß krankenhausinterner Standardverfahren ausgerichtet gewesen. Der im Entlassungsbericht aufgeführte, längerfristige Behandlungsplan sei für die Beurteilung der initialen Aufnahmeentscheidung nicht heranziehbar, da er nicht vom erstbehandelnden Arzt stammte und nicht der tatsächlich dokumentierten Vorgehensweise entsprach.

Das Landessozialgericht betonte zudem, dass die bloße Zuweisung eines Bettes auf der INKA allein noch keine stationäre Aufnahme begründet, da die INKA als Beobachtungs- und Abklärungsstation diene, deren Ziel die Entscheidung über das weitere Vorgehen sei. Auch der Umfang des Mitteleinsatzes (zweimal EKG, zweimal Troponin, Monitoring, Röntgen-Thorax) habe keine „hohe Intensität“ aufgewiesen, die eine kurzzeitige stationäre Behandlung rechtfertigen würde. Diese Maßnahmen seien Bestandteil einer Notaufnahme und erforderten kein multidisziplinäres Team in einem Maße, wie es für eine stationäre Behandlung typisch wäre.