Kostenträcherwechsel im stationären Aufenthalt: Nicht das behandelnde Krankenhaus muss die gesamte Vergütung tageweise aufteilen, sondern den Kostenträger trifft diese technische Aufgabe, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist
S 12 KR 1022/19 | Sozialgericht Augsburg , Urteil vom 13.08.2020 rechtskräftig
Streitgegenstand ist weitere Vergütung für einen Krankenhausaufenthalt nach Wechsel der Krankenkasse.
Die FPV 2015 regelt in § 9 einen Kostenträgerwechsel wie folgt: „Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: Tritt bei Fallpauschalenpatienten während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig ist.“
Diese Regelung des § 9 FPV 2015 führt jedoch nicht zu einer vollständigen Leistungspflicht der Beklagten zu 1, da die FPV nicht eine Vergütung zu Lasten der Krankenkasse regeln kann, obwohl mangels Mitgliedschaft des Patienten ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ausgeschlossen ist.
Die Abrechnungsregelungen der FPV haben lediglich insoweit Bedeutung, als sie eine Rechtsgrundlage für den aufzuteilenden Gesamtbetrag bieten und vereinfachte kooperative Verfahren ohne Drittwirkung ermöglichen. Dort ist bestimmt, dass die Fallpauschalen jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 FPV). Die Regelung eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers (§ 9 FPV) betrifft in diesem Sinne lediglich eine vereinfachende Abrechnungsmodalität ohne Regelungsgehalt für die Schuldnerschaft. Nicht das behandelnde Krankenhaus muss danach die gesamte Vergütung tageweise aufteilen, sondern den Kostenträger trifft diese technische Aufgabe, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Der Regelung kann aber nicht entnommen werden, dass der Klägerin trotz fehlender Leistungszuständigkeit der Beklagten ein Vergütungsanspruch für den gesamten Krankenhausaufenthalt zusteht. Die Bestimmung zeigt vielmehr, dass es sich bei den Fallpauschalen um einen bloßen Abrechnungsmodus handelt, der der numerischen Aufteilung – bei einem Wechsel des Kostenträgers etwa wegen eines Kassenwechsels – zugänglich ist