Keine sekundäre Fehlbelegung nach 1. postoperativen Tag bei Adhäsiolyse sowie Salpingektomie (bei Extrauteringravidität) mit dokumentierter Wunddrainage, Kollapszustand und Schmerzmittelbedarf

S 35 KR 361/13 | Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.03. rechtskräftig 

der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte … (im Folgenden: Versicherte) är wegen einer Extrauteringravidität.

Diese Voraussetzungen waren für den gesamten Behandlungszeit erfüllt. Nach dem Inhalt der Patientendokumentation geht das Gericht davon aus, dass die Behandlung der Versicherten bis zum 26.10.2011 medizinisch erforderlich war und eine Entlassung bereits am 25.10.2011 ausschied. Aus dem im Tatbestand geschilderten Inhalt ergibt sich, dass die Entlassung der Versicherten am 1. postoperativen Tag nicht möglich war, da sie morgens kollabierte und auch im Spätdienst, der um 14 Uhr beginnt noch zur Toilette begleitet wurde. Auch die Drainage förderte noch 50 ml Wundsekret. Das Gericht geht nach den Erfahrungen mit über die Frage der Möglichkeit der Entlassung von Patienten mit „liegender Drainage“ davon aus, dass diese zwar grundsätzlich als möglich erachtet werden kann, wenn die Patienten im Übrigen beschwerdefrei sind und eine einfache Möglichkeit besteht bei auftretenden Komplikationen schnell ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall erhielt die Versicherte jedoch am ersten postoperativen Tag zusätzlich zu der Drainage, die mit 50 ml eine nicht unwesentliche Menge förderte, Schmerzmittel und kollabierte gegen 8:00 Uhr. Auch wird sie auch nach 14 Uhr noch zur Toilette begleitet, was darauf schließen lässt, dass sie nicht ausreichen stabil war, sie nach Hause zu entlassen. Der Einwand der Beklagtenseite, aus der Begleitung der Patientin ergebe sich nicht, dass diese auch erforderlich gewesen sei, liegt neben der Sache, da Krankenschwestern in deutschen Krankenhäusern nicht an Langeweile leiden und Patientinnen zur Toilette begleiten, wo dies nicht erforderlich zu sein scheint. Auch spricht nicht viel dafür, dass die Versicherte (Jahrgang 1982) gerne mal in Begleitung zur Toilette gehen wollte, wenn dies nicht aus Vorsicht heraus geboten gewesen wäre. Damit scheidet eine Entlassung auch in den Nachmittagsstunden des 1. postoperativen Tages aus, so dass die gesamte medizinisch gerechtfertigt war.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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