Keine Anfechtungsmöglichkeit für Ausnahmegenehmigung eines Klinikwettbewerbers von der Mindestmenge

L 11 KR 3141/25 ER-B | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2025

Einem Krankenhaus fehlt die Klage- und Antragsbefugnis, um eine dem Konkurrenten erteilte Ausnahmegenehmigung von den Mindestmengenregelungen (§ 136b Abs. 5a SGB V) anzufechten. Die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung und begründet keinen individuellen Anspruch von Wettbewerbern auf Schutz vor Konkurrenz. Auch die Kriterien der defensiven Konkurrentenklage oder das Willkürverbot eröffnen keine Klagebefugnis für gleichberechtigte Plankrankenhäuser.

Ein Krankenhaus hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der zuständigen Landesbehörde geklagt, mit dem einem konkurrierenden Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V erteilt wurde, die es dem Konkurrenten erlaubte, allogene Stammzelltransplantationen im Jahr 2025 durchzuführen, obwohl dessen Mindestmengenprognose von den Krankenkassen widerlegt worden war. Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung habe. Das Sozialgericht gab dem Eilantrag zunächst statt, das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob den Beschluss jedoch auf und lehnte den Eilantrag ab.

Das LSG stellte fest, dass der Antragstellerin die Klage- und Antragsbefugnis fehlt, da ein Krankenhaus nur dann ein Recht zur Anfechtung eines Verwaltungsakts hat, wenn es durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird. § 136b Abs. 5a SGB V verfolgt ausschließlich das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Versorgung und gewährt konkurrierenden Krankenhäusern keinen individuellen Anspruch auf Schutz vor zusätzlicher Konkurrenz. Die Kriterien der defensiven Konkurrentenklage aus dem Vertragsarztrecht lassen sich nicht auf die gleichberechtigte Wettbewerbssituation zwischen Plankrankenhäusern übertragen. Auch eine Klagebefugnis aus dem allgemeinen Willkürverbot kommt nicht in Betracht, da eine Überprüfung auf gravierende Rechtsfehler voraussetzt, dass der Kläger überhaupt in einer eigenen Rechtsposition betroffen ist.

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin unzulässig ist und ihr Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt werden muss. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde aufgehoben, und die Entscheidung des LSG ist unanfechtbar.