LSG Baden-Württemberg: Kein Eilrechtsschutz gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen

Konkurrentenklage eines Krankenhauses bleibt erfolglos – Ausnahmegenehmigung betrifft keine belastende Auswahlentscheidung

Das Land Baden-Württemberg hatte einem Stuttgarter Krankenhaus eine auf ein Jahr befristete Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen erteilt. Diese hochspezialisierte Leistung unterliegt strengen Qualitätssicherungsanforderungen, insbesondere einer Mindestfallzahl von 40 Fällen pro Jahr. Zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung kann nach den geltenden Bestimmungen jedoch im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Ein konkurrierendes Krankenhaus wandte sich im Eilverfahren gegen diese Genehmigung. Das Sozialgericht hatte dem Antrag zunächst stattgegeben. Auf die Beschwerde des Landes hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) die erstinstanzliche Entscheidung jedoch auf und lehnte den Eilantrag ab.

Das Gericht stellte klar, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Eine Antragsbefugnis setze voraus, dass der Antragsteller durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten belastet wird. Eine derartige Belastung liege hier nicht vor: Die Ausnahmegenehmigung greife weder in den Marktzugang der Antragstellerin ein noch begründe sie eine neue, privilegierte Rechtsstellung des beigeladenen Krankenhauses. Vielmehr bleibe dessen bisherige Berechtigung zur Leistungserbringung bestehen.

Zudem habe die Genehmigung keine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern zur Folge. Beide Einrichtungen seien grundsätzlich zur Durchführung von Stammzelltransplantationen befugt. Die Ausnahmegenehmigung diene allein krankenhausplanerischen Zwecken und der Sicherstellung der Versorgung, nicht aber dem Schutz wirtschaftlicher Interessen einzelner Leistungserbringer.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte mögliche Einschränkung ihrer Erwerbschancen sei daher kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des Drittschutzes. Vielmehr handele es sich um eine organisatorische Maßnahme im Rahmen der Krankenhausplanung, die keinen subjektiven Rechtsanspruch anderer Krankenhäuser begründet.