Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen sei ausgeschlossen, soweit diese vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden
L 11 KR 2249/20 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2020
Durch diese Norm wurde mit Rückwirkung eine von Amts wegen zu beachtende „gesetzliche Ausschlussfrist“ eingeführt, die über den Charakter einer bloßen Übergangsvorschrift hinausgeht. Der Wortlaut der Norm ist erfüllt. Der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung ist vor dem 01.01.2017 (nämlich 2014) entstanden und bis 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden. Damit ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen. Zur Geltendmachung gehört jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die gerichtliche Klageerhebung, sondern auch die Aufrechnung.




