Vorbehaltszahlung und Aufrechnung: Auswirkungen auf Streitgegenstand und Verjährung von Krankenhausvergütungen
B 1 KR 14/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 28.05.2026 – Terminvorschau 16/2026
Führt die Zahlung einer Krankenhausrechnung unter ausdrücklichem Vorbehalt bereits zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs nach § 362 BGB oder bleibt die ursprüngliche Forderung des Krankenhauses weiterhin bestehen? Welcher Anspruch ist nach einer Aufrechnung der Krankenkasse prozessual streitgegenständlich: die ursprünglich geprüfte Krankenhausvergütung oder die Forderung aus dem Behandlungsfall, gegen die aufgerechnet wurde? Welche Verjährungsfrist ist auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch anzuwenden, wenn die Krankenkasse die ursprüngliche Rechnung zunächst unter Vorbehalt bezahlt hat? Kann sich ein Krankenhaus weiterhin auf die frühere vierjährige Verjährungsfrist berufen, wenn die Krankenkasse die Vergütung lediglich unter Vorbehalt geleistet hat?
Das Verfahren betrifft zentrale Fragen des Krankenhausabrechnungsrechts an der Schnittstelle von Vorbehaltszahlungen, Aufrechnungen und Verjährung. Ausgangspunkt ist ein stationärer Behandlungsfall aus dem Jahr 2018, dessen Vergütung von der Krankenkasse zunächst vollständig, allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt, beglichen wurde. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst machte die Krankenkasse wegen einer behaupteten sekundären Fehlbelegung einen Erstattungsanspruch geltend und verrechnete diesen mit einer unstreitigen Forderung des Krankenhauses aus einem anderen Behandlungsfall des Jahres 2019.
Im weiteren Verlauf reduzierte das Krankenhaus seine Klageforderung, während die Krankenkasse die Einrede der Verjährung erhob. Das Sozialgericht wies die Klage ab und stellte darauf ab, dass die Zahlung der ursprünglichen Krankenhausrechnung trotz Vorbehalts zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs geführt habe. Maßgeblich sei deshalb die Forderung aus dem Jahr 2019 gewesen, gegen die aufgerechnet worden sei. Diese sei bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen.
Mit seiner Sprungrevision wendet sich das Krankenhaus gegen diese rechtliche Bewertung. Es vertritt die Auffassung, Streitgegenstand sei weiterhin der ursprüngliche Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall des Jahres 2018. Da die Krankenkasse die Rechnung lediglich unter Vorbehalt beglichen habe, sei dieser Anspruch nicht endgültig erfüllt worden. In diesem Fall könnte die längere Verjährungsfrist Anwendung finden.
Das Bundessozialgericht wird Gelegenheit haben, die Rechtsfolgen von Vorbehaltszahlungen sowie die Auswirkungen von Aufrechnungen auf den Streitgegenstand und die Verjährung von Krankenhausvergütungen näher zu präzisieren. Die Entscheidung könnte für zahlreiche noch offene Altfälle mit vergleichbaren Konstellationen richtungsweisend sein.




