CPAP-Beatmung bei Neugeborenen nur im Rahmen der Entwöhnung als Beatmungsstunden zuzurechnen im Jahr und DKR 2005
L 1 KR 119/12 | Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2014 rechtskräftig
Die Stunden der CPAP-beatmung sind nicht als Stunden der maschinellen Beatmung im Rahmen des Groupens berücksichtigungsfähig. Die Beatmung mit CPAP diente in dem Fall nicht der entwöhnung von der maschinellen Beatmung, sondern als Behandlung der Grunderkrankung der Atemwege. Erst in der dkr 2013 wurde ein Zusatz eingeführt, der die Dauer der Atemunterstützung mit CPAP bei Neugeborenen und Säuglingen bei der Ermittlung der beatmungsstunden berücksichtigt. Eine rückwirkende Anwendung ist auf die DKR 2005 nicht gegeben, auch wenn es sich hierbei um eine Klarstellung der DKR handelt.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit