G-BA erweitert Definition intensivmedizinischer Zentren: ECMO-Varianten künftig in Mindestfallzahl anrechenbar
Beschluss vom 16. Oktober 2025 berücksichtigt veno-arterielle und veno-venös-arterielle ECMO bei der Zentren-Zertifizierung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Zentrums-Regelungen in Anlage 11 – Intensivmedizinische Zentren angepasst. Mit dem aktuellen Beschluss wird die medizinische Bedeutung der veno-arteriellen (va-ECMO) und veno-venös-arteriellen (vva-ECMO) Extrakorporalen Membranoxygenierung bei der Erfüllung der geforderten Mindestfallzahlen anerkannt. Damit reagiert der G-BA auf die zunehmende Relevanz komplexer kardiopulmonaler Unterstützungssysteme in der Intensivmedizin.
Erweiterte Anrechnung komplexer ECMO-Verfahren
Bisher konnten intensivmedizinische Zentren ihre Mindestfallzahlen ausschließlich durch veno-venöse ECMO-Behandlungen nachweisen. Künftig werden auch va-ECMO- und vva-ECMO-Therapien berücksichtigt. Der G-BA begründet diese Entscheidung damit, dass in den Zentren regelmäßig Patientinnen und Patienten mit kardio-respiratorischem Versagen behandelt werden, bei denen verschiedene Unterstützungsmodi (Herz-, Lungen- und Herz-Lungenunterstützung) zum Einsatz kommen.
Anrechnung auch sehr langer Behandlungsintervalle
Neu ist zudem, dass künftig ECMO-Behandlungszeiten bis 1.152 Stunden und darüber hinaus berücksichtigt werden können. Diese Erweiterung trägt seltenen, aber hochkomplexen Langzeitverläufen Rechnung. Hintergrund ist der nachgewiesene Zusammenhang zwischen Behandlungsvolumen und Ergebnisqualität, wie eine Studie von Verma et al. (Surgery. 2023 Jun;173(6):1405-1410) zeigt.
OPS-Kodierung aktualisiert
Im Zuge der Änderung wurden auch die OPS-Kodes an die neuen BfArM-Versionen angepasst. Der bisherige Kode 8-852.0e (Behandlungsdauer ≥ 1.152 Stunden) wurde in der OPS-Version 2024 in mehrere Unterkodes (8-852.0f bis 8-852.0z) differenziert. Zugleich verweist die aktualisierte Fassung der Anlage 11 nun auf die OPS-Version 2026 als Bezugsquelle.






