Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG): BDPK sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf
Privatkliniken kritisieren Zentralisierung, Bürokratie und wirtschaftliche Risiken der Reform
Berlin – Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hat zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) eine umfassende Stellungnahme vorgelegt und sieht sowohl kurzfristig als auch mittel- und langfristig erheblichen Anpassungsbedarf. Aus Sicht des Verbandes drohen zentrale Regelungen der Krankenhausreform die wirtschaftliche Stabilität der Kliniken weiter zu schwächen und die Planungshoheit der Länder auszuhöhlen.
Im Mittelpunkt der kurzfristigen Forderungen steht die vollständige Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) zum 1. Januar 2026. Die Krankenhausreform beschleunige bereits eine strukturelle Zentralisierung der Versorgung, unter anderem durch insolvenzbedingte Standortschließungen und den Krankenhaus-Transformationsfonds. Der weiterhin geltende FDA wirke in dieser Situation kontraproduktiv. Der BDPK fordert daher eine Klarstellung im KHEntgG, dass mit der Streichung auch bereits vereinbarte Abschläge entfallen.
Darüber hinaus kritisiert der Verband die Fristenregelungen bei den Budgetverhandlungen. Verzögerungen bei Hybrid-DRG, DRG-Entgeltkatalog und Grouper machten eine fristgerechte Vorlage der Budgetunterlagen faktisch unmöglich. Gleichwohl drohten bei Fristüberschreitungen Rechnungsabschläge. Die Regelungen seien einseitig zulasten der Krankenhäuser ausgestaltet und führten zu zusätzlicher Bürokratie. Auch die automatische Anrufung der Schiedsstellen lehnt der BDPK ab, da diese bereits stark überlastet seien.
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt betrifft die Abrechnungsverbote bei Nichterfüllung bundesrechtlicher Qualitätskriterien. Nach Auffassung des BDPK wird damit die verfassungsrechtlich verankerte Krankenhausplanungskompetenz der Länder unterlaufen. Krankenhäuser könnten Leistungen zwar aus Gründen der Versorgungssicherheit zugewiesen bekommen, diese aber nur noch befristet abrechnen. Der Verband fordert, die Leistungsgruppenvorgaben als Rahmenempfehlungen auszugestalten und entsprechende Abrechnungsverbote zu streichen.
Auch die Vorhaltefinanzierung mit Mindestvorhaltezahlen wird deutlich kritisiert. Sie löse die Krankenhäuser nicht aus der Fallzahlabhängigkeit und setze neue Fehlanreize. Mindestvorhaltezahlen seien zudem redundant zu bestehenden Mindestmengen des G-BA und schränkten die Planungshoheit der Länder erheblich ein. Stattdessen spricht sich der BDPK für pauschale Sicherstellungszuschläge für wirtschaftlich nicht tragfähige, aber versorgungsnotwendige Einheiten wie Geburtshilfestationen aus.
Für Fachkrankenhäuser, Besondere Einrichtungen und teilstationäre Einrichtungen fordert der Verband weitergehende Ausnahmeregelungen. Einheitliche Strukturvorgaben wie voll ausgestattete Intensivstationen oder mehrere OP-Säle seien für spezialisierte Einrichtungen häufig medizinisch nicht erforderlich. Die Anwendung der Qualitätskriterien solle daher im Ermessen der Landesplanungsbehörden liegen.
Zudem spricht sich der BDPK für eine Anpassung der Fahrkostenregelung bei standortübergreifenden Verlegungen innerhalb eines Krankenhausträgers aus. Die derzeitige Differenzierung benachteilige Krankenhäuser mit mehreren Standorten und sei versorgungsfachlich nicht nachvollziehbar.
Mittel- und langfristig fordert der Verband die Aufhebung zentralistischer Personalvorgaben, darunter Pflegepersonaluntergrenzen und weitere Personalbemessungsinstrumente. Diese führten zu erheblichen Kostensteigerungen und wachsender Bürokratie. Auch die Hybrid-DRG lehnt der BDPK ab. Die gesetzlich vorgesehene Fallzahl sei unrealistisch, da tragfähige ambulante Strukturen bislang fehlten. Stattdessen schlägt der Verband vor, die untere Grenzverweildauer bei DRGs zu streichen, um effizientere und stärker ambulantisierte Versorgungsstrukturen zu ermöglichen.




