Schlussdesinfektion i.R des OPS 8-98g eines anderen Patienten kann nicht als tägliche Desinfektion für einen neuen Patienten gewertet werden
S 55 KR 760/24 | Sozialgericht München, Urteil vom 27.01.2025
Das Strukturmerkmal „Mindestens tägliche Fußbodendesinfektion und einmalige Schlussdesinfektion gegebenenfalls unter Einsatz besonderer Flächendesinfektionsmittel“ ist nur erfüllt, wenn die Zimmerreinigung im direkten Zusammenhang mit der Isolationsbehandlung des Patienten erfolgt, für den der OPS 8-98g.11 abgerechnet wird. Die reguläre Schlussdesinfektion eines Patientenzimmers nach Entlassung eines anderen Patienten kann nicht angerechnet werden.
Eine Patientin wurde in einem Krankenhaus wegen einer COVID-19-Infektion isoliert behandelt. Das Krankenhaus kodierte den OPS 8-98g.12 (10 bis 14 Behandlungstage). Die Krankenkasse beauftragte den MD mit der Prüfung, der eine Korrektur auf OPS 8-98g.11 (5 bis 9 Behandlungstage) empfahl, da die tägliche Fußbodendesinfektion am Aufnahmetag nicht dokumentiert war. Die Krankenkasse forderte daraufhin die Erstattung des Differenzbetrags. Das Krankenhaus argumentierte, die Desinfektion sei im Rahmen der Entlassung eines anderen Patienten erfolgt.
Das Sozialgericht gab der Krankenkasse recht. Die Schlussdesinfektion eines anderen Patienten als tägliche Fußbodendesinfektion zuzurechnen, sei systemfremd und führe zu einer unzulässigen doppelten Abrechenbarkeit.