OPS 8-550: Vorhandensein von Therapiebereichen (Logopädie und Psychologie) erfordere keine tägliche Verfügbarkeit
S 2 KR 144/22 | Sozialgericht Regensburg, Urteil vom 21.09.2023
Die Anforderung des OPS-Codes 8-550, dass bestimmte Therapiebereiche „vorhanden“ sein müssen, bedeutet nicht, dass diese Therapiebereiche werktäglich verfügbar sein müssen. Es genüge, wenn die Therapiebereiche durch qualifiziertes Personal betreut werden können und eine Vertretung im Falle der Abwesenheit sichergestellt ist.
Das Sozialgericht Regensburg hat entschieden, dass die Klägerin die Strukturmerkmale des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 8-550 erfüllt und ihr daher eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 275d Abs. 2 SGB V auszustellen ist. Der Beklagte hatte die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, da er eine werktägliche Verfügbarkeit der Therapiebereiche Logopädie und Psychologie als notwendige Voraussetzung ansah.
Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Beklagten materiell rechtswidrig ist. Die Auslegung des OPS-Codes 8-550 erfordert eine strikte Orientierung am Wortlaut, der keine werktägliche Verfügbarkeit der Therapiebereiche vorschreibt.
Der OPS 8-550 verlangt das „Vorhandensein“ der Therapiebereiche, jedoch keine „werktägliche Verfügbarkeit“. Andere OPS-Codes enthalten spezifischere Formulierungen wie „ständige Anwesenheit“ oder „tägliche Verfügbarkeit“, was zeigt, dass unterschiedliche Abstufungen der zeitlichen Anforderung existieren. Die Änderungen in § 295 Abs. 1 S. 8 SGB V und § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V aus dem Jahr 2022 bestätigen, dass der OPS 8-550 keine spezifischen Vorgaben zur Verfügbarkeit der Therapiebereiche enthält.