Mehrfachkodierung bei Gefäßrevisionen: OPS 5-394.2 und 5-394.3 dürfen bei Implantatwechsel nebeneinander kodiert werden

L 5 KR 357/25 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2026

Die Abrechnungsbestimmungen des OPS-Katalogs sind im System der Fallpauschalen (DRG) streng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Teleologische Erwägungen zum „Sinn“ eines Kodes (z. B. bloße Abbildung von Mehraufwand) sind unzulässig. Der OPS-Klasse 5-394 (Revision einer Blutgefäßoperation) lässt sich kein klassifikatorisches Verbot der Mehrfachkodierung entnehmen. Besteht ein komplexer Eingriff sowohl aus der Revision des Operationsgebiets als auch dem tatsächlichen Wechsel (Entfernung und Neuanlage) eines Implantats, sind die Kodes 5-394.2 und 5-394.3 nebeneinander zu kodieren. Der Hinweistext zum OPS 5-394 („Spezifisch kodierbare Eingriffe sind gesondert zu kodieren“) bestätigt die grundsätzliche Kombinierbarkeit dieser Kodes, um das komplexe Leistungsgeschehen differenziert abzubilden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Zulässigkeit einer Mehrfachkodierung bei komplexen Gefäßrevisionen bestätigt. Werden bei einem Eingriff sowohl eine Revision eines vaskulären Implantats als auch dessen Wechsel durchgeführt, können die OPS-Kodes 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) und 5-394.3 (Wechsel eines vaskulären Implantats) nebeneinander angesetzt werden. Ein allgemeines Verbot der Mehrfachkodierung innerhalb der OPS-Klasse 5-394 besteht nicht.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein Krankenhaus bei einer komplexen Gefäßoperation zwei verschiedene OPS-Kodes aus derselben OPS-Gruppe gleichzeitig abrechnen durfte. Die Klägerin hatte bei einem Patienten mit einem Anastomosenaneurysma im Bereich einer Gefäßprothese einen umfangreichen Revisionseingriff durchgeführt. Dabei wurde ein bestehender Bypass teilweise entfernt, das Aneurysma reseziert und die Gefäßversorgung durch neue Protheseninterponate rekonstruiert.

Das Krankenhaus kodierte neben weiteren Prozeduren sowohl den OPS-Kode 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) als auch 5-394.3 (Wechsel eines vaskulären Implantats). Die Krankenkasse beanstandete diese Kombination im Rahmen einer MD-Prüfung und vertrat die Auffassung, innerhalb der OPS-Klasse 5-394 könne nur ein einziger Revisionskode verwendet werden. Die zusätzliche Kodierung des Implantatwechsels sei eine unzulässige Mehrfachbewertung desselben Mehraufwands.

Das LSG Nordrhein-Westfalen folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass OPS- und DRG-Regelungen grundsätzlich streng nach ihrem Wortlaut auszulegen seien. Eine darüber hinausgehende Betrachtung, welche Leistung „eigentlich“ mit einem Kode vergütet werden solle oder welchen Aufwand ein Kode wirtschaftlich bereits abdecke, sei unzulässig.

Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die beiden OPS-Kodes unterschiedliche operative Sachverhalte:

  • OPS 5-394.2 bildet den Revisionscharakter des Eingriffs ab, also die operative Wiedereröffnung beziehungsweise Bearbeitung eines bereits versorgten Gefäßbereichs.
  • OPS 5-394.3 erfasst dagegen den tatsächlichen Wechsel eines vaskulären Implantats, also die Entfernung und Ersetzung eines bestehenden Implantats.

Da beide Tatbestände im konkreten Fall erfüllt waren, durfte das Krankenhaus beide Kodes verwenden. Eine ausdrückliche Einschränkung, wonach nur einer dieser Kodes innerhalb der OPS-Gruppe 5-394 angesetzt werden darf, enthält der OPS nach Ansicht des Gerichts nicht.

Besondere Bedeutung maß das Gericht dem Hinweistext innerhalb der OPS-Systematik bei. Der Hinweis, wonach „spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert zu kodieren“ sind, spricht nach Auffassung des Senats gerade für eine differenzierte Abbildung verschiedener Leistungskomponenten. Eine Einschränkung der Kodierbarkeit müsste ausdrücklich im OPS geregelt sein und kann nicht durch eine Zweckbetrachtung ersetzt werden.

Auch die Argumentation des von der Krankenkasse hinzugezogenen Sachverständigen überzeugte das Gericht nicht. Dieser hatte ausgeführt, dass die Revisionskodes vor allem den zusätzlichen Aufwand durch voroperiertes Narbengewebe und erschwerte Operationsbedingungen abbilden würden. Das LSG stellte jedoch klar, dass solche teleologischen Erwägungen im streng wortlautgebundenen Krankenhausabrechnungsrecht keine Grundlage für eine Einschränkung der Kodierbarkeit darstellen.

Die Kombination der beiden OPS-Kodes bilde vielmehr den tatsächlichen Eingriff genauer ab als eine weniger spezifische Kodierung über allgemeine Bypass- oder Rekonstruktionskodes. Eine künstliche Beschränkung auf nur einen OPS-Kode würde den operativen Ablauf nicht vollständig wiedergeben.

Im Ergebnis bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen die ursprüngliche Entscheidung zugunsten des Krankenhauses. Die Abrechnung der DRG A09C war rechtmäßig. Die Krankenkasse durfte die Vergütung nicht um rund 16.900 Euro kürzen. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

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