Korrekturverbot für Krankenhausrechnungen: Keine Nachforderung vergessener Zusatzentgelte bei fehlender Offenkundigkeit des Abrechnungsfehlers
L 5 KR 571/23 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 9.4.2026
Gemäß § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG ist eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus nach deren Übermittlung an die Krankenkasse grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie ist zur Umsetzung eines MD-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich. Eine Korrekturmöglichkeit nach § 11 Abs. 1 lit. a PrüfvV 2022 besteht nur für Fehler, die von der Krankenkasse im Rahmen des technischen Fehlerverfahrens nach § 301 SGB V angemerkt wurden. Eine Verpflichtung der Krankenkasse, die Rechnung proaktiv zugunsten des Krankenhauses auf Vollständigkeit zu prüfen, besteht nicht. Die Ausnahme von der materiellen Präklusion bei offensichtlicher Unrichtigkeit (in Anlehnung an die BSG-Rechtsprechung) setzt voraus, dass der Korrekturbedarf der Krankenkasse „ins Auge springen“ muss. Das Fehlen eines Zusatzentgelts ist nicht offenkundig, wenn der zugrunde liegende OPS-Kode auch ohne dieses Entgelt (z.B. bei kostenlosen Sachmitteln) gültig sein kann.
Eine Korrektur neun Monate nach der Erstabrechnung widerspricht dem Normzweck des § 17c Abs. 2a KHG (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens).
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass Krankenhäuser nach Übermittlung einer Schlussrechnung grundsätzlich keine vergessenen Zusatzentgelte mehr nachfordern können. Im konkreten Fall hatte ein Krankenhaus ein Zusatzentgelt für eingesetzte Coils erst neun Monate nach der ursprünglichen Abrechnung geltend gemacht. Das Gericht bestätigte die Klageabweisung und stellte die weitreichende Sperrwirkung des gesetzlichen Korrekturverbots nach § 17c Abs. 2a KHG heraus.
Ein Krankenhaus behandelte im Mai 2022 einen Patienten wegen eines Hirnaneurysmas und rechnete die stationäre Behandlung im Juni 2022 gegenüber der Krankenkasse ab. Die Rechnung belief sich auf rund 7.543 Euro und wurde von der Krankenkasse vollständig beglichen. Erst mehrere Monate später bemerkte das Krankenhaus, dass ein Zusatzentgelt für verwendete Metallspiralen (Coils) in Höhe von rund 2.955 Euro nicht abgerechnet worden war. Obwohl der zugrunde liegende OPS-Kode bereits in der ursprünglichen Rechnung korrekt enthalten war, lehnte die Krankenkasse die nachträgliche Zahlung unter Hinweis auf das gesetzliche Rechnungskorrekturverbot ab.
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Nach Ansicht des Gerichts verfolgt § 17c Abs. 2a KHG das Ziel, Krankenhausabrechnungen zu beschleunigen und rechtssicher abzuschließen. Die Krankenkassen sollen sich darauf verlassen können, dass eine einmal übermittelte Rechnung grundsätzlich endgültig ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa zur Umsetzung eines Ergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils – dürfen nachträgliche Änderungen vorgenommen werden.
Das Krankenhaus hatte argumentiert, die Korrektur sei über das Fehlerverfahren der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) zulässig. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Die Regelungen der PrüfvV dienten lediglich der Korrektur technischer Übermittlungsfehler und begründeten keine Verpflichtung der Krankenkassen, Krankenhausrechnungen auf mögliche Unterabrechnungen zu überprüfen. Das Risiko einer unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung liege allein beim Leistungserbringer.
Von besonderer Bedeutung ist die Auseinandersetzung mit der Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnten in Ausnahmefällen offenkundige Fehler trotz materieller Präklusion korrigiert werden. Das Bayerische LSG stellte jedoch klar, dass hierfür ein Fehler vorliegen müsse, der der Krankenkasse unmittelbar „ins Auge springt“. Dies sei bei einem fehlenden Zusatzentgelt nicht der Fall. Der betreffende OPS-Kode könne auch in Konstellationen verwendet werden, in denen kein Zusatzentgelt abrechnungsfähig sei, etwa wenn die eingesetzten Materialien kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden. Eine vertiefte Plausibilitätsprüfung könne von den Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung nicht verlangt werden.
Zusätzlich berücksichtigte das Gericht den erheblichen Zeitablauf zwischen Erstabrechnung und Korrekturversuch. Eine Nachforderung neun Monate nach Rechnungsstellung widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel einer zeitnahen und abschließenden Abrechnung. Die seit 2022 geltenden Regelungen der PrüfvV verdeutlichten zudem den Willen des Gesetzgebers, Korrekturmöglichkeiten zeitlich eng zu begrenzen.
Mit seiner Entscheidung stärkt das Gericht die Rechtssicherheit im Krankenhausabrechnungsverfahren und betont die Eigenverantwortung der Krankenhäuser für die Vollständigkeit ihrer Rechnungen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zur offensichtlichen Unrichtigkeit unter dem Regime des § 17c Abs. 2a KHG und der PrüfvV 2022 fortgilt, hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.




