Kodierung von Transplantatkomplikationen: Mechanische Ablösung einer biologischen Wundauflage rechtfertigt nicht die Diagnose „Versagen oder Abstoßung“ (T86.88)
L 1 KR 85/22 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.4.2026
Eine Abstoßung im Sinne der ICD-10-GM-Verschlüsselung (hier: T86.88) setzt zwingend eine immunologische Reaktion des Körpers voraus, bei der das Immunsystem das fremde Gewebe als solches erkennt und bekämpft. Ein Versagen von transplantiertem Gewebe liegt nur dann vor, wenn das Transplantat selbst seine physiologische Funktion dauerhaft verliert. Ein bloßer mechanischer Verlust des Transplantats (z. B. durch Wundöffnung oder Bewegung) stellt kein Versagen des Gewebes dar. Medizinprodukte aus aufbereitetem, azellulärem xenogenem Gewebe (wie die Rinderperikard-Membran „Tutopatch“), die als Implantat zur Wunddeckung dienen, unterliegen nicht der Kodierung nach T86.88, wenn ihre Ablösung auf mechanischen Ursachen (Wunddehiszenz) beruht.
Im Streitfall behandelte ein Krankenhaus im Jahr 2020 einen Patienten aufgrund eines Zungenkarzinoms operativ und deckte den entstandenen Defekt mit einer biologischen, aus Rinderperikard gewonnenen Membran („Tutopatch“) ab. Im weiteren Verlauf kam es zu einer erneuten Wundöffnung, wodurch sich die implantierte Wundauflage wiederholt löste. Die behandelnden Ärzte führten dies ausdrücklich auf mechanische Ursachen zurück, insbesondere auf die hohe Beweglichkeit der Zunge sowie eine Wunddehiszenz.
Das Krankenhaus kodierte als Nebendiagnose T81.3 (Aufreißen einer Operationswunde) und den strittigen ICD-Kode T86.88 (Versagen und Abstoßung sonstiger transplantierter Organe und Gewebe). Dies führte zu einer höheren Fallpauschale (DRG D25A). Die Krankenkasse forderte nach einer MDK-Prüfung einen Betrag von 2.828,50 € zurück, da sie die Voraussetzungen für diesen Kode nicht als erfüllt ansah. Das Sozialgericht Chemnitz gab zunächst dem Krankenhaus recht, wogegen die Krankenkasse Berufung einlegte.
Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass der Begriff der „Abstoßung“ im medizinisch-kodierrechtlichen Sinne zwingend eine immunologische Reaktion voraussetzt. Eine solche konnte weder klinisch noch histologisch nachgewiesen werden. Allein das Ausbleiben einer Einheilung sei nicht gleichzusetzen mit einer aktiven Abwehrreaktion des Körpers gegen das implantierte Material. Damit fehlte es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Kodes T86.88.
Auch der Tatbestand des „Versagens“ wurde vom Gericht verneint. Ein Versagen setze voraus, dass das Transplantat selbst seine vorgesehene Funktion aufgrund eigener Defizite nicht mehr erfüllen könne, vergleichbar etwa mit einem Organversagen. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht das Material ursächlich betroffen gewesen, sondern äußere mechanische Faktoren wie die Wundverhältnisse im Mundraum. Die Ablösung sei somit nicht Ausdruck eines Versagens des Implantats, sondern Folge patientenbezogener Belastungen gewesen.
Systematisch betonte das Gericht zudem die strikte Wortlautbindung der ICD-10-GM im Krankenhausabrechnungsrecht. Eine analoge Erweiterung des Kodes auf bloße „Verluste“ von Implantaten sei nicht zulässig, da der entsprechende Tatbestand im Kode selbst nicht vorgesehen sei. Die Einordnung müsse daher streng zwischen funktionellem Versagen und mechanischem Verlust unterscheiden.
Schließlich ließ das Gericht offen, ob das verwendete Material überhaupt als „Transplantat“ im klassischen Sinne einzuordnen sei, da es sich um ein stark aufbereitetes, azelluläres xenogenes Medizinprodukt handelt. Diese Frage war jedoch nicht entscheidungserheblich, da bereits die Voraussetzungen von Abstoßung und Versagen nicht erfüllt waren.
Im Ergebnis hob das Landessozialgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte die Kürzung der Vergütung durch die Krankenkasse. Das Krankenhaus konnte die höhere DRG-Vergütung nicht beanspruchen, sodass es bei der Abrechnung nach DRG D25B blieb.




