Die Kodierung der OPS 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) anstatt der OPS 8-98f stelle kein offensichtlich ins Auge springenden Rechnungsfehler dar

L 4 KR 226/18 | Bayerisches Landessozialgericht, vom 27.05.2020 

Das habe geltend gemacht, dass die Kodierung der OPS ( (Basisprozedur)) anstatt der OPS 8-98f (Aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) ein offensichtlich ins Auge springender Rechnungsfehler gewesen sei. Diese Auffassung werde von der Kammer jedoch nicht geteilt. Denn in den vorliegenden Behandlungsfällen seien beide Kodes nach den übrigen im Rahmen der nach § 301 SGB V zu übermittelnden Daten plausibel gewesen. Die beiden Kodes unterschieden sich primär in den strukturellen Anforderungen, die das abrechnende Krankenhaus erfüllen müsse. Es möge zwar zutreffend sein, dass die Klägerin nach (zumindest institutioneller) Kenntnis der Beklagten die strukturellen Anforderungen des OPS 8-98f auch in den streitigen Behandlungsfällen erfüllt habe. Dass sie dies aber nicht in der jeweiligen Rechnung geltend mache, sei kein offensichtlich ins Auge springender Fehler. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

 

Das könnte Dich auch interessieren …