Zur Vergütung einer teilstationären psychiatrischen Behandlung bei schwerer Depression mit der Frage einer sekundären Fehlbelegung

S 2 KR 2292/13 | Sozialgericht Hamburg,  Urteil vom 18.05.2017
[…] Im Gutachten des Sachverständigen wird die Schwere der Erkrankung, die die teilstationäre Behandlung in vollem Umfang erforderte, insbesondere daran festgemacht, dass der Versicherten bereits 4 Wochen nach der vorausgegangenen 10wöchigen stationären Behandlung von ihrem ambulanten für Neurologie und mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung – schwere Episode erneut eine Krankenhausbehandlung verordnet worden war. Es wird weder vom ausgeführt noch ist der Krankenakte zu entnehmen, auf welche Ursachen der erhebliche Stimmungseinbruch nach relativ kurzer Zeit zurückzuführen ist. Jedenfalls ist es für die Kammer nicht erkennbar, warum unter diesen Umständen die vom MDK vorgeschlagene kurze Krisenintervention in jedem Fall ausreichend gewesen sein soll. Die hierfür vom MDK angeführte Begründung, dass nach 10wöchiger stationärer Behandlung es der Versicherten bei einem Aufflammen der schweren Depression möglich sein müsste, sich nach zwei Wochen soweit zu stabilisieren, dass eine weitere ambulante Behandlung ausreichend ist, wird nicht weiter durch Argumente untermauert. Zu berücksichtigen ist hier nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass gerade nicht erkennbar war, dass bestimmte konkrete Ereignisse diese gesundheitliche Verschlechterung ausgelöst haben. Der medizinische Sachverständige stellt jedenfalls fest, dass die ärztliche Erfahrung unter den gegebenen Umständen gegen einen hinreichenden medizinischen Erfolg einer kurzen Krisenbehandlung spreche. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


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