OPS 8-981: Die Anforderung der Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. des NHISS) lässt sich nicht aus dem Wortlaut oder der Systematik ableiten

S 7 KR 931/21 | Sozialgericht Nürnberg, vom 12.07.2022

Strittig sei zwischen den Beteiligten folgendes Merkmal des 8-981:
„6-stündlicher (maximaler Abstand nachts 8 Stunden) Überwachung und des neurologischen Befunds durch den zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen “.

Der Auffassung des liege der sog. NHISS-Bogen zugrunde. Dabei handle es sich um ein Bewertungssystem zur Beurteilung des akuten Schlaganfalls, bei welchem für bestimmte Parameter, abhängig vom Befund, ein bestimmter Punktwert zugeordnet werde. Dort würden unter anderem auch die Parameter „Sensibilität“ und „Faszialisparese“ aufgeführt.
Bei diesem Bewertungssystem handle es sich aber um keine zwingenden Vorgaben, sondern lediglich um eine Möglichkeit der Beurteilung des akuten Schlaganfalls. Vorgaben der neurologischen Fachgesellschaften, dass zwingend der NHISS zu verwenden sei, existierten nicht. Die Erhebung des neurologischen Befunds bei der Klägerin erfolge patientenindividuell und symptomorientiert. Das bedeute, dass sich keine Angaben zur Sensibilität und Faszialisparese finden würden, wenn diese nicht gestört sei / vorliege. Dies sei bisher nie vom MDK oder der Beklagten kritisiert worden.

Die Kammer folgt hier der Argumentation des Krankenhauses, dass bestimmte Mindestvoraussetzungen für die Erhebung des neurologischen Befunds vom OPS nicht vorgegeben sind. Die Anforderung der Erhebung des neurologischen Befundes unter Verwendung eines standardisierten Verfahrens (z.B. des NHISS) lässt sich nicht aus dem Wortlaut oder der Systematik ableiten, im Gegenteil: Zu beachten ist, dass Kodierbestimmungen streng nach dem Wortlaut auszulegen sind und nur ergänzend die Systematik herangezogen werden kann […]

Auszugehen ist somit zunächst vom Wortlaut. Der entsprechende Aufzählungspunkt enthält überhaupt keine Vorgaben dazu, welche Anforderungen an die Erhebung des neurologischen Befundes gestellt werden. Aussagen zu Einzelvoraussetzungen macht vielmehr der Aufzählungspunkt vor dem hier streitigen: 24-Stunden-Monitoring von mindestens 6 der folgenden Parameter: Blutdruck, Herzfrequenz, EKG, Atmung, , Temperatur, intrakranieller Druck, EEG, evozierte Potentiale.

Eine solche Aufzählung enthält der hier streitige Punkt nicht. Vielmehr wird offen auf die „Erhebung des neurologischen Befunds“ abgestellt.

Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass der Verzicht auf die Erhebung bestimmter Einzelbefunde (hier: Sensibilität und Faszialisparese) den Regeln ärztlicher Kunst widersprechen würde.

Das könnte Dich auch interessieren …