Normenfeststellungsklage gegen G-BA-Standortvorgaben für rheumatologische Zentren unzulässig ohne formelle Zentrumsanerkennung und verbindliche Zusicherung

B 1 KR 4/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 29.10.2025 – Terminbericht Nummer 33/25

Eine Normenfeststellungsklage gegen untergesetzliche Standortvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für rheumatologische Zentren ist unzulässig, solange das Krankenhaus nicht formell als Zentrum anerkannt wurde und keine verbindliche Zusicherung zur Anerkennung vorliegt. Ohne Zentrumsbestimmung besteht keine unmittelbare Betroffenheit, sodass ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (§ 136c SGB V) nicht vorliegt.

Es stritt ein Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie mit dem G-BA über die Rechtmäßigkeit der Standortanforderungen für rheumatologische Zentren. Nach den Zentrumsregelungen muss ein solches Zentrum neben einer rheumatologischen Abteilung mindestens drei von acht weiteren Fachabteilungen am gleichen Standort vorhalten, darunter Kardiologie, Nephrologie, Orthopädie oder Neurologie.

Die Klägerin hielt diese Vorgaben für unverhältnismäßig und sah darin eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit sowie eine Überschreitung der Kompetenzen des G-BA gemäß § 136c Abs. 5 SGB V. Sie erhob eine Normenfeststellungsklage, um die Rechtswidrigkeit der Vorgaben feststellen zu lassen, ohne dass eine konkrete Zentrumsanerkennung erfolgt war.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage abgewiesen und dem G-BA einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung in der Revision. Die Normenfeststellungsklage sei unzulässig, da eine solche im Sozialgerichtsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und nur in Ausnahmefällen ausnahmsweise zulässig wäre – etwa bei „self-executing“-Normen oder wenn ein effektiver Rechtsschutz sonst nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall fehlte die formelle Zentrumsanerkennung durch die zuständige Landesbehörde, ebenso wie eine verbindliche Zusicherung zur Anerkennung. Die Klägerin sei daher durch die Zentrumsregelungen nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen, sondern strebe lediglich eine zusätzliche finanzielle Vergünstigung (Zentrumszuschläge, Befreiung vom Fixkostendegressionsabschlag) an, deren Anspruch erst von der tatsächlichen Zentrumsbestimmung abhängt.